Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
BAULINIE AUS DEM PAPIER

Öffentliche Erklärung der Stadtgemeinde zur Platzerweiterung an der Maximilianstraße

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 2. April 1909 · Seite 6
Der Gemeinderat und die Zelger ' schen Erben. Über diese Angelegenheit berichtet der Referent wie folgt: Bon Seite der Zelger ' schen Erben wurde unmittelbar vor der letzten Sitzung an sämtliche Gemeinderäte ein „ Zur Aufklärung " betiteltes Druckschreiben versendet, welches in der Angelegenheit der Verbauung der Zelgergründe bezw. der Errichtung eines öffentlichen Platzes an der Südseite der Maximilianstraße Stellung nimmt. Nachdem dieses Aufklärungsschreiben den Vorbehalt enthält, ihm eventuell eine weitere Verbreitung zu sichern, hat die Dienstes und Rechts - Sektion beschlossen, dasselbe vorerst in öffentlicher Sitzung zur Verlesung zu bringen. ( Hier folgte die Verlesung des ziemlich umfangreichen Schriftstückes.) iDie Dienstes und Rechts - Sektion hat weiter beschlossen, dem Gemeinderate den Antrag zu stellen, es sei der Standpunkt der Stadtgemeinde in dieser Angelegenheit durch eine öffentliche Erklärung zu kennzeichnen und zwar hätte diese Erklärung zu lauten: „Es ist der Stadtgemeinde wohl bekannt, daß der Baulinie, welche eine Platzerweiterung an der Südseite der Maximilianftraße vorsieht, dermalen keine reale Existenz zukommt und aud * nicht zukvmmen kann, weil wck > er an noch in dieser Baulinie eine Baulichkeit errichtet ist. Diese Baulinie steht wirklich nur auf dem Papier, dort aber besteht sie durch Statthaltereigenehmigung zu Recht, und wenn die Zelgerschen Erben glauben, dieser papierenen Existenz bald den Garaus zu machen, müssen sie sich bewußt sein, über Hilfen zu verfügen, die der Stadtvertretung und ihren juristischen Beratern völlig unbekannt sind. Die Absicht des Gemeinderates, die Maximilianstraße durch eine Platzausbuchtung zu erweitern, erscheint keinesfalls als bloße Sorge für städtischen „ Putz ", sondern als Erfüllung eines von der ganzen Bevölkerung erkannten dringenden Bedürfnisses, dessen Erfüllung überdies durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmung gewährleistet ist. Die Innsbrucker Bchpordnung ( Gesetz vom 30. März 1896, § 3, Absatz 2) bestimmt wörtlich, es sei her Abteilung größerem Grundstücke darauf Rücksicht zu nehmen, daß entsprechend große und freie Plätze belassen werden; und wenn die Stadtgemeinde dieser gesetzlichen Bestimmung nachkommt, kann
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 2. April 1909, S. 6, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/8546-oeffentliche-erklaerung-der-stadtgemeinde-zur-platzerweiterung-an-1909).

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