Samstag den 11. März 1911* FnNS nttker Nachrichte« Der Gesetzentwurf des Herrenhauses zum Schutze der Geschichtsund Kunstdenkmale in Österreich. Von Regierungsrat Johann Deininger (Innsbruck.) Tie patriotische und kulturelle Bedeutung, welche dem Schutzs der Geschichts und Kunstdenkmale zukommt, hat schon in einer Reihe anderer Staaten dazu geführt, denselben durch gesetzliche Bestimmungen zu regeln. An einem gesetzlichen Schutze der Denkmale fehlt es bisher in Österreich. Der kürzlich verstorbene verdienstvolle Präsident der k. k. Zentralkommission sür Kunstu. histor. Denkmale, Frhr. v. Helsert, welcher in dieser Funktion die Notwendigkeit des über das Maß der Konrpetenz dieser Kommission reichenden Schutzes der Denkmale ganz besonders zu beurteilen vermochte, hat wiederholt bezügliche Gesetzanträge im Herrenhause eingebracht und zuletzt neuerlich in der 20. Session des Reichsrates. Der Gesetzantrag wurde nach dem Ableben des Antragstellers vom Freiherrn von Pr and au angenommen und am 25. April 1910 vom Herrenhause einer aus 21 Mitgliedern bestehenden Spezialrommission zur Borberatung zugewiesen. Mit Benützung des Helfert ' schen Antrages und eines den gleichen Gegenstand behandelnden und der Spezialkommission in der Herrenhaussitzung vom 28. Juni 1910 gleichfalls zur Vorberatung zugewiesenen Antrages des Grasen Pinins kL und Genossen, unterzog diese Kommission alle Fragen des Denkmalschutzes einer eingehenden Beratung, welch « die Schaffung eines Gesetzentwurfes, betressend den Denkmalschutz als Ergebnis hatte. An der Beratung des Gesetzes, welches als Mindestmaß dessen bezeichnet wird, was für den Schutz der Denkmale nütrg ist, haben sie Herren Mrnlster für Kultus und Unterricht, der Finanzen, sowie ein Vertreter des Jupizmtnrsteriums lebhaften Anteil genommen. Der Bericht, mit welchem Graf Latour diesen Gesetzentwurf dem Herrenhause vorgelegt hat, sühn u. a. aus: „ Die Überzeugung, daß die heimischen Denkmale vergangener Zeiten ein öffentliches Interesse begründen und unter staatlichen Schutz gestellt werden müssen, tft schon seit Langem zum Gememgut aller Kulturnationen geworden. Soweit dieser Schutz im Weae wissenschaftlicher Forschung und durch Maßregeln der Verwaltung ausgeübt werden kann, hat Österreich verhältnismäßig frühzeitig staatliche Einrichtungen zu schaffen gezucht. Mit der im Jahre 1850 erfolgten Errichtung einer „ Zentralkommission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale " und mit ihrer Ausgestaltung zur „ k. k. Zentralkommission für Kunst und historische Denkmale im Jahre 1873 wurde die erste staatliche Denkmalbehörde in
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 11. März 1911, S. 18, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/8854-beratung-eines-denkmalschutzgesetzentwurfes-im-herrenhause-1911).
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