Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
MITTERNACHTSSTILLLEGUNG MIT AUSNAHME

Festsetzung der Polizeistunde in Innsbruck auf Mitternacht

Mittels Kundmachung der löbl. k. k. Polizei - Direktion vom 13. d. Mts., die Einhaltung der Polizeistunde in der Provinzial - Hauptstadt Innsbruck betreffend, wird unter Anderm Nachstehendes in Erinnerung gebracht: »Zu einer bestimmten Stunde der Nacht, welche für die Provinzial - Hauptstadt Innsbruck mit dem hohen Statthalterei - Erlasse vom 18. September 1855 auf zwölf Uhr Nachts festgesetzt wurde, müssen Gast und Schank - Lokalitäten, sowie Kaffeehäuser, geschlossen werden, und es darf nach dieser Stunde Gästen weder der Zutritt zu denselben, noch das längere Verweilen daselbst gestattet werden. Dieses Verbot findet jedoch in Einkehrwirthshäusern auf ankommende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung. — Werden Gast und Schank- Lokalitäten oder Kaffeehäuser über die festgesetzte oder nach §. 2. erweiterte Polizeistunde offen gehalten, oder werden ste zwar nach dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch Gästen der Zutritt dahin, oder das längere Verweilen in denselben gestattet, so sind die Inhaber derselben nach der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 ( Nr. 96 des Reichsgesetzblattes) zu behandeln. Ein derlei polizeiwidriges Verhalten wird nach §. 11 der oberwähnten Verordnung mit einer Ordnungsbuße von 1 bis einschließig 100 fi. CM. oder von 6stündiger bis I4tägiger Anhaltung geahndet, je nachdem die eine oder andere Buße nach Umständen angemessener oder wirksamer erscheint.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 19. Februar 1856, S. 3, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/303-festsetzung-der-polizeistunde-in-innsbruck-auf-mitternacht-1856).

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