*Wenn bis 15. August kein definitives Abkommen getroffen sei, wird der Antrag für ungiltig erklärt. Nachdem die G. - R Schumacher und Reiter in dieser Angelegenheit gesprochen, wird der Antrag in dieser Fassung angenommen. Ferner berichtet G. - R. Reiter, daß zwischen den Gemeinden Arzl und Mühlau eine Einigung stattgesunden, so daß die erstere Gemeinde berechtigt ist, vom 1. November bis 1. Mai 65 Sekunden L ' ter und vom 1. Mai bis 1. November 80 Sekunden - Liter Wasser aus den Mühlauer Bachquellen einzuleiten. Von diesen Wasserin engen überläßt d e Gemeinde Arzl an Innsbruck in den Wintermonaten 3ö, in den Sommermonaten 40 Sekunden - Liter, so daß also Innsbruck in seinem Wasserbczug aus jenem Quellgebiet vollauf gesichert ist. Der Ankauf des Waldes, Eigcnthum des Metzgermeifters Norz, in welchem die Brandlschrofen - Quelle l egt, wurde genehmigt, und dem Bürgermeister die Erlaubniß ertheilt, mit den Besitzern der angrenzenden Waldtheile, behufs Erwerbung derselben, Verhandlungen zu pflegen. Auf Antrag des Hrn. Bürgermeisters votirt der Gemeinderath dem Herrn Reiter für seine Mühewaltung durch Erheben von den Sitzen den gebührenden Dank. Nun kommt die schon so oft ventilirle Hundesrage zur Sprache. In Abwesenheit des Obmanns des Polizei - Comitö ' S bringt G. - R. Dr. Thal guter zwei Anträge ' dieses Comits ' s zur Kenntniß. Der erste, der im Comits selbst in der Minorität blieb, geht dahin, daß es nicht gestaltet sei auf öffentlichen Wegen u. s. w. Hunde frei herumlaufen zu lassen. Alle Hunde sind an der Leine zu führen, deren Max mallänge 60 cm b. trägt. liebertretungen sollen zu Gunsten des Armenfondes mit Geldstrafen von 2 — 10 sl. belegt werden. Der zweite Antrag des Polizei Ccmitös lautet auf Steuer » rhöhung und Beschränkung der Leine auf gewisse Hunderassen. G. - R. Payr beleuchtet in beredten Worten die gegenwärtige Hundekalamität und stellt hierauf den folgenden neuen Antrag: 1. Fleischer und Schäferhunde ( ausgenommen beim Viehtrieb), Bullenbeißer, Doggen, Bernhardiner nnd Leonberger Hunde, Neufundländer, Windhunde und deren Abarten und Mischlinge sind am Halsbcnde oder an einer so kurzen Leine zu führen, daß ein Verwickeln der Fußgänger in dieselbe nicht möglich ist. 2. Diese Verfügung gilt auch für fremde Hunde im Innsbrucker Stadtbezirk. 3. Als bösartig bekannte Hunde sind mit Maulkorb zu versehen und an der Leine zu führen. 4. Im Zweifel, ob ein Hund an der Leine zu führen sei entscheidet der Perzipient der Hundesteuer, dem die erforderlichen Weisungen zu geben stud. 5. Uebenrelungen dieses Verbotes sind durch Geldstrafen von 1 bis 6 fl. zu Gunsten des Armenfondes und im Wiederholungsfälle und bei
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 18. Juni 1888, S. 10, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/5129-beschluss-ueber-hundeordnung-wasserrechte-und-waldankauf-im-1888).
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