Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
GESETZTEILE GEGEN MENSCHENHANDEL

Zur Ausrottung des Sclavenhandels – der österreichische Strafgesetzentwurf im Lichte der Brüsseler Conferenz

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 10. Oktober 1892 · Seite 7 · #Strafrecht
Dir Driistelrr Anti solo vererarie und der österreichische Strafgesetzentwurf. Die Generalacte der Brüsseler Antisclavcrei- Conferenz vom 2. Juli 1890 ( enthalten in XXIII Stücke des R. - G. - Bl. Nr. 63 vom 2. April 1892) hat im fünften Artikel die Bestimmung vorgesehen, dass die comrahierenden Mächte sich verpflichten, soferne dies in ihren Gesetzgebungen nicht schon der Fall sein sollte, Verfügungen zu treffen, die einerseits die Bestimmungen ihrer Strafgesetze über die schweren Delicte gegen das Leben und die Integrität der Person auf die Veranstalter und Theilnehmer von Menschenjagden für anwendbar erklären, sowie andererseits jene über die Verbrechen gegen die persönliche Freiheit auf die Sklavenhändler, Zwischenhändler und Verfrachter von eingesangenen Sclaven ausdehnen. Nach Art. 59 der Acte u. zw. des 3. Copitel, welcher von der Unterdrückung der Sclavenverschiffung handelt, soll insbesondere eine Handhabe geboten sein, den Capitän uud die Mannschaft eines Sclavenschiffcs und die sonst am Sclav nhandel zur See belheiligten Personen der verdienten Strafe zuzuführen. Im deutschen Reiche gab man unumwunden zu, dass die reichsgesetzlichen Strafbestimmungen für die neuen Aufgaben, welche dem Reiche bezüglich der Ausrottung des Sclavenhandels in dem ostafrikanischen Schutzgebiete, dessen Hinterland und den benachbarten Meerestheilen zugefallen sind, nicht ausreichen. Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich enthält zwar in § 234 eine ausdrückliche Strafbestimmung gegen Menschenraub, d i. die gewaltsame oder durch List bewerkstelligte Bemächtigung eines Menschen, um denselben in Sclaoerei, Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs oder Schiffsdienste zu bringen; auch konnte man anderweitige Bestimmungen, so jene über Körperverletzung und Freiheitsberauin Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen über Versuch, Mitschuld und Theilnahme je nach Umständen gegen Theilnehmer an Sclavenjagden und die Sclavenverkäuse anwenden. Allein diese Bestimmungen erwiesen sich in zweifacher Richtung als unzulänglich. Vergegenwärtigt man sich nämlich die Gräuel, welche mit
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 10. Oktober 1892, S. 7, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/5634-zur-ausrottung-des-sclavenhandels-der-oesterreichische-1892).

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