Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
POLIZEISTUNDE OHNE AUSNAHME

Verordnung zur Einhaltung der Polizeistunde in Gast- und Kaffeehäusern

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 14. Juni 1895 · Seite 4
4 Polizeicommissariat berufen.) Eine solche Erlaubnis darf in der Regel nur von Fall zu Fall für einzelne Nächte und nur bei besonderen Verhältnissen für gewisse bestimmte Zeitabschnitte ertheilt werden. Hinsichtlich der Festsetzung der für solche Bewilligungen an den Armenfond der Gemeinde zu entrichtenden Gebüren ist in Tirol das Landesgesetz vom 3. März 1895, in Vorarlberg der § 45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1883, maßgebend. 3. Werden Gast -, Schank oder Kaffeehaus - Localitäten über die festgesetzte oder erweiterte Polizeistunde offen gehalten, oder werden sie zwar nach dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch Gästen der Zutritt oder das längere Verbleiben in denselben gestattet, so sind die Inhaber zu bestrafen. 4. Die Einhaltung der Polizeistunde zu überwachen, obliegt den Gemeinden, in der Stadt Trient dem k. k. Polizeicommissariate. Die Organe der Localpolizei haben bei wahrgenommenen Uebertretungen obiger Anordnungen (Puntte 1 und 3) zunächst den dafür verantwortlichen Inhaber des Gewerbes an die Erfüllung seiner Pflicht zu erinnern. Bleibt diese Erinnerung selbst nach Verlauf einer halben Stunde fruchtlos so sind jene Gäste, welche über die von den erwähnten Organen an sie unmittelbar gemachte Aufforderung sich nicht sofort entfernen, hiezu zu verhalten und unterliegen, insoferne nicht eine durch das allgemeine Strafgesetz verpönte Handlung mit unterläuft, der im Punkte 3 bebezeichnen Bestrafung. 5. Zur Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen dieser Vorschrift sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnungen bezw. Gemeindestatute berufen. 6. Diese Verordnung ist bei Strafvermeidung in den Gast und Kaffeehauslocalitäten entsprechend anzuheften.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 14. Juni 1895, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/5909-verordnung-zur-einhaltung-der-polizeistunde-in-gast-und-1895).

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