6 von Thieren, welche im Sinne der Vieh und Fleischbeschauordnung für Tirol zwar als genießbar aber nicht als bankwürdig zu deklariren ist, wird besonders gestempelt und als solches bezeichnet. Hiedurch soll dem Unfug gesteuert werden, dass das Fleisch ohne Unterscheidung zwischen bankwürdig und nicht bankwürdig zum gleich hohen Preise verkauft wird. Die Errichtung einer Freibank sür das nicht bankwürdige Fleisch ist dadurch anqebahnt. Das Fleisch der tobten Thiere und das Fett, dürfen nur in verschlossenen Wägen oder Karren transpotirt werden. Diese Wägen müssen äußerlich als für den FleischtranLport bestimmt bezeichnet sein. Kleine Quantitäten Fleisch und Fett, welche in Mulden, Butten ausgetragen werden, sind zum Schutze gegen Staub, Fliegen rc. mit reinen weißen, gut befestigten Tüchern voll ständig zu bedecken. Es ist verboten mit blutigen Kleidern dassSchlochthaus zu verlassen u. s. w. GR. Weber verlas die einzelnen Bestimmungen dieses Entwurfes, der auch mit ganz kleinen Äenderungen angenommen wurde. Ebenso wurde die Instruction zur sanitären Ueberwachung des Lebensmittelmarktes in Innsbruck, welche wir an anderer Stelle vollinhaltlich mittheilen, nach dem vom GR. Weber verfassten und verlesenen Entwurf angenommen. Eine principielle Debatte, an der sich die GR. Prvf. Stolz, Norer, Dr. Falk und Weber betheiligten, entstand nur bei § 6 der allgemeinen Bestimmungen, der folgendermaßen lautete: „In Fällen, wo das Beschauorgan über die Zulässigkeit des Fleisches, der Fleischwaren, des Geflügels und der Fische zum Genüsse in Zweifel ist, hat es das Gutachten des Stadtthierarztes ehemöglichst einzuholen. " Dass der Stadtarzt, wenn dieser das Beschauorgan ist, sich dem Gutachten des Stadt - Thierarztes unterstellen soll, obwohl dies, wie Referent betonte, ja nur in solchen Fällen zu geschehen habe, wenn er selbst im Zweifel ist, diese Bestimmung fand Widerspruch und es wurde schließlich der ganze Paragraph auf Antrag des GR. Dr. Falk gestrichen. Zum Schlüsse sprach der Vorsitzende dem Referenten GR. Weber für diese seine mit außerordentlichem Fleiß und großer Mühe ausgeführte Arbeit den besten Dank aus, desgleichen gab der Gemeindsrath durch Erheben von den Sitzen feinem Danke Ausdruck.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 4. Oktober 1895, S. 8, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/5961-beschluss-ueber-die-fleischbeschauordnung-und-sanitaere-1895).
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