18 vierter oder Metallfalze enthaltender grauer Quargslund Primfenkäfe unterliegt der Beschlagnahme. Mehl. Das Mehl darf in allen seinen Arten und Qualitätsabstufungen nur aus reinem ( insbesondere nicht Mutterkorn, Kornrade oder Taumellolch) enthaltenden Getreide hee gestellt sein. Seinen allgemeinen Eigenschaften nach soll es von weißer oder wnßgelblicher Farbe, trocken ( beim Drücken mit der Hand nicht zu festen Klumpen zusammmklebend), weder sandig, noch von säuerlichem oder bitterem Geschmack, nicht von schimmligem Gerüche und frei von Milben, Mehlwürmern oder Pilzsporen, sowie von jeder künstlichen Verunreinigung oder absichtlichen Verfälschung sein. Die Vermengung einer Mehlgattung mit geringwertigen, insbesondere Kartoffelmehle ist nicht gestattet. Milch. Die Beschaffenheit der Milch als eines der wichtigsten Nahrungsmittel ist mit besonderer Aufmerksamkeit zu überwachen. Gute Milch soll ihrem äußeren Ansehen nach eine weiße, undurchsichtige, schwach ins gelbliche spielende, etwas fettig anzufühlende Flüssigkeit sein, einen milden, leicht süßlichen G. schmack haben und beim Kochen den bekannten sp cifijchen Geruch entwickeln. Im rohen Zustande soll sie in reines Wasstr getröpfelt, darin untersinken, ebenso soll ein Tropfen derselben auf dem Fingernagel nicht auseinanderfließen, sondern eine gewölbte Form (Gaps) behalten.. Ebenso soll die Milch von mechanisch suspendierten Verunreinigungen ( Kuhmist u. s w.) frei sein und von vollkommen gesunden Thieren stammen. ( Perlsucht, Maul und Klauenseuche. Milzbrand u. s. w.) Jeder Zu ' atz fremder Stoffe, einerlei, ob derselbe behufs Täuschung über die Qualität oder zu Conservierungszwecken erfolgt, ist unzulässig und als Verfälschung anzusehen. Zur Prüfung der Milch auf Wasserzusatz dient dermalen das Galactometer ( bei gleichzeitiger Ermittlung der Temperatur durch das LOtheilige Thermometer nach Reaumur). Die Untersuchung der Milch durch das Beschauorgan kann deshalb im Wesentlichen nur eine vorläufige, sichtende und orientierende sein. Die Untersuchung der Milch behufs Ermittlung der Zusammensetzung, beziehungsweise der Verfälschung erstreckt sich theils auf sämmtliche, theils bloß auf einzelne Bestar. dtheile und Eigenschaften der Milch und werden hiezu sowohl auf chemischen wie auch auf physikalischen Principien beruhende Methoden anzuwenden sein. Nüsse. Vorräthe von Nüssen, welche ganz oder zum größten Theile sich als wurmig oder ranzig erweisen, sind vom Markte auszuschließen und zu vertilgen. Obst. Der Verkauf von unreifen oder faulem Obst ist verboten, ( s. § 4 in lit. c der Innsbrucker Markt - Ordnung.) Petersilie. Bei der Petersilie ist hauptsächlich auf die zuweilen vorkommende Bermen- | gung oder Verwechslung mit der Hundspetersilie, Gartengleiße (Aethusa cynapimn) oder mit dem Schierlinge (conium macalatum) achtzu haben. Schwämme, essbare. Alle giftigen oder verdächtigen Schwämme werden, wenn sie auch nicht zum Genüsse, sondern für anderweitige Zwecke bestellt sein sollten, ausnahmslos confisciert. Von Maden durchnagte oder schon in Zersetzung begriffene Schwämme sind vom Markte ausgeschlossen ( § 4 lit. d der Innsbrucker Marktordnung). Da auch das Aussehen mancher Schwämme von genießbaren Gattungen variiert, d. i. deren Farbe und Beschaffenheit nach den verschiedenen Standorten, der Witterung rc. sich theilweise verändert, so können auch solche Schwämme, wenn sich über deren Zulässigkeit begründete Bedenken
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 4. Oktober 1895, S. 18, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/5962-marktordnung-qualitaetsvorschriften-fuer-mehl-milch-nuesse-obst-1895).
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