Gelte g. Nr 281 Innsbrucker Nüchrichtelr Donnerstag den 8. OctoLer 1896. Monat, und zwar in den ersten Tagen nach dem 15. jeden Monats zusammen. Außerordentliche Sitzungen können vom Bürgermeister oder dessen Stellvertreter jederzeit einberufen werden. Der Armenrath nimmt Einsicht in die Protokolle der Bezirksversammlungen, deren Beschlüsse und Anträge mit Ausnahme der oben angeführten Bestimmung des § 13, 2 seiner Genehmigung unterliegen. Dem Armenrathe steht es auch zu, solche Beschlüsse, die den ermittelten Verhältnissen oder den Armenunterstützungs - Vorschriften nicht entsprechen, aufzuheben und anderweitig zu entscheiden. Der Armenrath entscheidet ^ erner über die UnterstützumsGesuche der außerhalb Innsbrucks wohnhaften, hieher heimatberechtigten Armen. Außerdem obliegt dem Armenrathe: 1. Anträge an den Gemeinderath zu stellen, betreffend die Vorschläge zur Wahl der Armen Functionäre, sowie Vorschläge zur Betheilung von Armen mit Stiftungsbezügen, Stipendien, Pfründen, Unterbringung in Stistungsversorgungshäuser,worüber dem Gemeinderathe die Entscheidung zusteht. 2. Verfassung des Voranschlages der für die Armenversorgung erforderlichen Mittel. 3. Die Erforschung der Ursachen der Verarmung, die Darlegung der Verhältnisse der ärmeren Classen der Bevölkerung und die Stellung von Anträgen an den Gemeinderath, die geeignet erscheinen, diese ungünstigen Verhältnisse zu bessern oder durch zweckmäßige Einrichtungen zu lindern. 4 Den Contact mit den Privatwohlthätigkeitsvereinen aufrecht zu erhalten und sie zu veranlassen, zu jeder Sitzung des Armenrathes eine Liste ihrer Unterstützungen zur Verfügung zu stellen. 5 Jährlich über die Thätigkeit des Armenrathes einen eingehenden Bericht zu liefern, bei dem auf eine genaue und specialisirte Armenstatistik Bedacht zu nehmen ist. Ter Vorsitzende des Armenrathes bat das Recht, in wichtigen zweifelhaften Fällen die Genehmigung der Beschlüsse des Armenrathes dem Gemeinderathe vorzubehalten. Beschlüsse des Armenrathes, die dessen Wirkungskreis überschreiten, muss der Vorsitzende sistiren und in der nächsten Gemeinderathssitzung der Entscheidung des Gemeinderathes unterbreiten. Betreffend die Ar men pfleg er heißt es im § 22 der Armenordnung: Das Amt des Armenpflegers bildet die Grundlage des Organismus der Armenpflegbehörde, weshalb es sowohl zu einer ersprießlichen Armenversorgung, als auch zur Beschaffung der nöthigett Mittel unumgänglich nothwendig ist, dass besonders dieses Amt mit allem Eifer, mit Gewissenhaftigkeit und Ausdauer, aber auch mit möglichster Schnelligkeit aus geübt wird. Es ist ganz besonders
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 8. Oktober 1896, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6091-zustaendigkeiten-und-aufgaben-des-armenrates-in-innsbruck-1896).
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