Montag bett 4 Oktober 1897. -Innsbrucker Nachrichten Seite 3 Nr. 226 überkommene Unsitte würden nicht nur Ehre und Ansehen des erlauchten Staatswesens untergraben, sondern auch der gute Ruf und das Wohlbefinden der Staatsdiener geschädigt. Wer demnach in Zukunft Blut in solcher Weise verwendet, soll mit einer Buße von zehn Pfund Goldes belegt, bei fortgesetztem Ungehorsam mit Ruthen gestrichen und für immer ans dem Reiche verwiesen werden. Die Rechtsgelehrten stellten damals über Anlass und Zweck dieser die Stammmutter aller Salficien und Sanguinacien so hart treffenden Verbotsnorm eingehende Betrachtungen an. Einige meinten, dass sie wegen der Unverträglichkeit des Wurstgenusses mit der officiellen Spnseorduung erlassen wurde, für welche eine eigene Vorschrift bestand; andere erblickten in diesem Decrete eine Verfügung sanitätspolizeilicher Natur, da man über die schädlichen Wirkungen des Wurstgiftes auf den menschlichen Organismus bereits Erfahrungen gesammelt hatte Indessen dürfte der Grund für die Abneigung des Kaisers gegen die Wurstbereitung ein socialpolitischer gewesen sein. Musste er sich doch sagen, dass die zunehmende Verbreitung dieses Nahrungsmittels eines der schlimmen Anzeichen des um sich greifenden Pauperismus, wie des wachsenden Einflusses der slavischen Reichsnachbarn bedeutete. Unter den Barbaren, von denen im Erlass die Rede ist und welche der Kaiser tadelt, weil sie die Blutwurst in Constantinopel einheimisch gemacht hatten, waren nämlich jene bulgarischen Nachbarn gemeint, welche, obwohl durch völkerrechtliche Gesandte vertreten, eine ständige Gefahr für die Inhaber des schwankenden byzantinischen Kaiserthrones bildeten. Abgesehen von diesem Rechtsdokumente, vielleicht dem ersten, welches sich mit der Wurst befasste, reicht deren Geschichte viel weiter zurück. Eine zuverlässige Nachricht über die Wurstbereitung ist schon den Rhapsodien des Homerischen Zeitalters zu entnehmen. So wird in der Odyssee erzählt: Als der in seine Heimat zurückgekehrte Odysseus an der Schwelle seines Hauses vom Bettler Jros beschimpft und in einen Raufhandel verwickelt wird, da verheißen die übermüthigen Freier dem Sieger ein leckeres Wurstgericht: „ Hier sind ja Geißmagen gelegt auf glühende Kohlen, die mit Fett und Butler gefüllt wir braten zum Nachtmahl. " Und nach der Balgerei reicht Antinoos dem siegreichen Odysseus „ dar den gewaltigen Magen mit Fett und Blute gefüllet. " Hier also ist die Urwurst, ein Erzeugnis aus gehacktem Fleisch, Fett und Blut, eiugefüllt in einen thierischen Magen oder Darm, in voller Deutlichkeit beschrieben und zwar zu
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 4. Oktober 1897, S. 3, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6219-historische-verbotsordnung-gegen-blutwurst-und-ihre-ursachen-1897).
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