Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
KOPF ODER ADLER ALS STRAFBAAR

Auszweisung eines 17jährigen Knaben wegen des Spiels „Kopf oder Adler“

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 10. April 1899 · Seite 10 · #Recht und Gerechtigkeit
beflagg M Hktt.. HrrvsVrmEe « ' Machrichteu " Mr. 81 am 10. April Aus aller Welt. ( „ Kopf oder Adler. ") Auch das österreichische Strafgesetz kennt mancherlei „ Kautschuk- Paragraphen ". Gesetzliche Bestimmungen, welche so dehnbar und schmiegsam sind, dass sie den heterogensten Fällen famos angepasst werden können, solche Gesetzparagraphe lassen sich bei einiger Geschicklichkeit wie ein Lasso dem Angeklagten um den Hals werfen; ein Ruck — ferne Ehre, seine bürgerliche Existenz ist erdrosselt. Kurzlichhat sich, wie die „ Wiener A. Z " meldet, ein Fall ereignet, welcher diese mittelalterliche Starrheit mancher Gesetzesparagraphe in eine geradezu groteske Beleuchtung rückt. Ein 17jähriger Knabe hat auf der Straße „ Kopf und Adler" gespielt. Wie es da zugeht, weiß man. Der eine Bube nimmt einen Kreuzer in die Hand und blickt fragend auf den andern, dieser schreit „Kopf " oder „ Adler ", je nach seiner Intuition. Der Kreuzer wird in die Lust geworfen, wenn er dann auf den Boden fällt und aus seiner Oberseite ^ das anzeigt, was der Mitspielende gerufen, gehört diesem da - Geldstück, im umgekehrten Falle hat er eines zu zahlen. Diesem wenig aufregenden Spiel also hatte sich ein 17jähriger Knabe hingegeben, als ihn ein harter Wachmann ertappte und wegen Hazardspieles zur Anzeige brachte. Am Freitag war die Verhandlung Der Richter versuchte, indem er den Belastungszeugen fragte, ob nicht auch einige Geschicklichkeit bei dem Spiel die Gewinnstchance beeinflusse, die gefährliche Definition als Hazardspiel von dem beredeten „ Kops " und „ Adler" abzuwenden An der Entschlossenheit des Wach, mannes aber scheiterte dieser Versuch; der Richter musste den Knaben schuldig sprechen und er wurde, da er sammt seinen in Wien seit Jahren ansässigen Eltern im Auslande zuständig ist, zur — Ausweisung aus sämmtlichen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern verurtheilt. Vor diesem Urtheil — nach den gesetzlichen Vorschriften durfte der Richter kein anderes fällen — steht man fassungslos. Ein 17jähriger Knabe wird aus dem Elternhaus verstoßen, weil er wie tausende und hunderttausende seiner Altersgenossen ein kindisches Spiel um Kreuzer getrieben hatte, das neben „ Bärentreiben ", „ Zupassen " und „ Anmäuerln " zu den populärsten Zeitvertreiben der Wiener Buben gehört. Es ist, wie wenn mau einem den Arm amputierte, weil er sich mit einer Stecknadel in den kleinen Finger gestochen hat. Ursache und Wirkung stehen in dem crassesten Missverhältnis. Man empfindet das Urtheil nicht nur als hart, grausam, ungerecht, man empfindet es als — lächerlich. Ja, wo wären wir in Oesterreich, wenn die Furcht vor der Lächerlichkeit bei uns so stark wäre, wie anderswo! Aber die letalen Eigenschaften der Lächerlichkeit scheinen in unserem österreichischen Klima nicht wirksam zu sein. Wie viele lächerliche Kerle spielen große Rollen in unserem öffentlichen Leben, wie viele lächerliche Bestimmungen schleppen unsere Gesetzbücher ins kommende Jahrhundert mit, wie viel lächerliche Worte und Thaten hören wir mit ernsten Gesichtern mit an. Diese gesetz liche Bestimmung über das Hazardspül, wonach Ausländer, welche wegen eines solchen Delictes schuldig gesprochen werden, ausgewiesen werden müssen — sie gehört zu den allerunmöglichsten unter den Unmöglichkeiten des österreichischen Strafgesetzes.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 10. April 1899, S. 10, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6408-auszweisung-eines-17jaehrigen-knaben-wegen-des-spiels-kopf-oder-1899).

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