Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
KOMMUNEN ODER STANDORT TIERARZT?

Antrag auf Klarstellung der Überwachungspflichten bei Viehmärkten durch Tierärzte

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 12. Mai 1899 · Seite 2 · #Tierseuchen
* — Christi Himmelfahrt Tiroler Landtag. (XI. Sitzung am 10. Mai 1899.) Landeshauptmann Gras Brandis eröffnet die Sitzung mit der Bekanntgabe des nachfolgenden Antrag von Kripp und Genossen: „In der Erwägung, dass zufolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichlshosts vom2!. Nov. 1897 die Bestimmung der Sachverständigen zu der im § 9 des Thierseuchengesetzes vorgeschriebenen Beaufsichtigung der Biehmätkte nach den bestehenden Gesetz n zum selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden gehört, in der Erwägung, dass zufolge derselben Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der ß 9 des Thierseuchengesetzes und die zu diesem Paragraphen erlassene Vollzugsvorschrift der Staatsverwaltung nur das Recht einräumt, Exportviehmärkte von hervorragender Bedeutung durch staatliche Thierärzte überwachen zn lassen und in Ausübung des Aufsichtsrechtes über tue Gemeinden daraus zu dringen, dass für größere Viehmä kte, wo es möglich ist, von den Gemeinden Thierärzte zur Ueberwachung bestellt werden; in der Erwägung, dass, trotzdem seitens der politischen Behörden immer wieder Versuche gemacht werden, auch die Ueberwachung kleiner Märkte durch diplomierte Thierärzte — was beim Mangel solcher auf dem Lande in den meisten Fällen gleichbedeutend ist wie Bezirksthierärzte — aus Kosten der Gemeinden durchzusetzln, wodurch diese, wenn sie nicht aus die kleineren Märkte verzichten wollen, ganz unverhältnismäßige Auslagen verursacht werden, stellen die Unterzeichneten den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: Die k. k. Regierung wird angegangen, in unzweideutiger Weise zu erklären und den Unterbebörden mitzutheilen, wann ein Viehmarkt als größerer, im Sinne der Durchführungsverordnung zum tz 9 des Thierseuchengesetzes zu betrachten ist und auch bei diesen dann vom Verlangen einer thierürztli en Ueberwachnng abzufeben, wenn ein diplomierter Thierarzt nicht vorhanden und das Betkommen des Bezirksthierarztes mit unvei hältmsmäßigen Auslagen für die Marktgemeinde verbunden ist.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 12. Mai 1899, S. 2, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6422-antrag-auf-klarstellung-der-ueberwachungspflichten-bei-viehmaerkten-1899).

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