Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
ARBEIT IM GEFÄNGNIS UNTER LUPE

Über die Betriebsformen der Arbeit in den österreichischen Strafanstalten

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 26. Jänner 1903 · Seite 12
Seite 11. Die österreichis chen Strafanstalten. (Fortsetzung.) Für die Arbeit in den Betriebsanffalten kommen drei Betriebsformen in Betracht, die man mit den Namen Regie, Entreprise und Akkordfyflem bezeichnet. Bei dem Negiesystem erscheint der Staat als Unternehmer, der die Sträflinge zur Vau und Vorarbeitung der von ihm gekauften Stoffe verwendet, um die Arbeitsprodukte sodann abzusetzen. Gegen diese Art von Arbeitsbetrieb wird einerseits die in derselben liegende wirtschaftliche Gefahr für die Privatindustrie und anderseits der Umstand geltend gemacht, daß den Beamten der Strafanstalten der kaufmännische Blick, die Erfahrung mangle, um die staatlichen Betriebe, deren es in einer Strafanstalt mehrere geben muß, immer auf das gewinnreichste zu gestalten. Bei der Entreprise vermietet der Staat die Sträflinge an denjenigen, der durch sie eine wisse Arbeit verrichten laßt. Bei derselben mmen mehrere Formen vor. Die roheste derselben ist die, bei welcher der Staat die Sträflinge dem Privaten ganz überläßt, so daß auch der Strafvollzug zum größten Teile unter Aufsicht des Privaten steht, der durch seine Leute die Arbeit der Sträflinge leitet und überwacht und dem Staat nur eine gewisse Oberaufsicht bleibt. Bei der milderen Form wird zwischen Staat und Entrepreneur vertragsmäßig feftaestellt, welche Leistungen die Sträflinge als Arbeiter zu prästieren haben. Die Arbeitsleistung erfolgt zwar unter Aufsicht der Gefängnisbeamten, doch bleibt dem Privaten auf Grund des Vertrages immerhin noch eine gewisse Jngerenz. Beide Formen sind zu verwerfen, da sie der Autorität des Staates in der Durchführung des Strafvollzuges Abbruch tun und dieselbe wenigstens teilweise von Privaten abhängig machen, die hiebei das Interesse, möglichst großen Gewinn zu erzielen, in den Vordergrund rücken, wobei die Momente, von denen ein geordneter Strafvollzug beherrscht sein muß, vernachlässigt werden. Die Entreprise ist nur dort nicht verwerflich, wo der Staat sich ein Aufsichtsrecht solchen Umfanges wahrt, daß hiedurch die Ordnung, Sicherheit und richtige Behandlung der Gefangenen aufrecht erhalten werden kann. Beim Akkordsystem leistet der Staat mit seinen als Arbeiter verwendeten Sträflingen, unter Leitung von Werkmeistern, die in seinem Dienste stehen, eine Arbeit an den Auftraggeber. Letzterer liefert das Rohmaterial. Der Staat nimmt gegen Entgelt eine Arbeitsleistung vor. Der Gefangene kommt rn keine Beziehung zum Arbeitgeber. Das Akkordsystem kommt der letzterwähnten Form des Systems der Entreprise nahe, unterscheidet
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 26. Jänner 1903, S. 12, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/7165-ueber-die-betriebsformen-der-arbeit-in-den-oesterreichischen-1903).

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