Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
RADFAHREN MIT GLOCKENGESETZ

Zur Einhaltung der Radfahrverordnung und einem Rekursionsfall betreffend der Bremse

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 14. März 1903 · Seite 21 · #Fahrräder
Zur beginnenden RadfahrZeit. „Vom Eise befreit sind Strom und Bäche" und überall wickelt sich in diesen Tagen das holde Frühlingsprogramm ab, das Goethe in dieses herrlichen Versen des „ Spaziergangs vor dem Tor " besang. Bon Sonntag zu Sonntag vermögen wir das Ziel unserer Ausflüge weiter hinauszulegen, denn die Landstraßen und Feldwege verlieren allmählich ihre Bodenlosigkeit. Nun Wendel sich die Sorgfalt manches Naturfreundes wieder dem Dinge zu, das den ganzen langen Winter hindurch verhüllt in einer Ecke stand: dem Fahrrade. Der Putzfleck, die Ölkanne und die Pumpe verrichten ihr Werk und bald harrt es, blinkend und instand gesetzt des Tages der erstell Ausfahrt. Doch die „ heilige Ordnung, die segensreiche" hat dem Radfahrer gewisse Gesetze vorgeschrieben, durch deren Kenntnis und gewissenhafte Erfüllung er sich erst das Anrecht erwirbt, all des Schönen teilhaftig zu werden, das ihm der Frühling neu erschließt. Es seien nun einzelne Paragraphe der neuen Statthalterei - Verordnung vom 17. Mai 1902,. welche ganz besonders von den Sportkameraden zu beachten sind, angeführt und besprochen: 8 2. „ An jedem Fahrrade muß eine rasch und sicher wirkende Bremse und eine leicht zu handhabende lauttönende Signalglocke angebracht sein. Die Verwendung von anderen Signalvorrichtungen als Signalglocke, wie Pfeifen oder Huppen ist verboten. Hinsichtlich dieses Paragraphen teile ich den Sportskollegen betreffend der Bremse folgenden mir bekannt gewordenen, und gewiß interessanten Fall mit: Ein Herr kaufte sich in einem hiesigen Fahrradgeschäft ein neues Rad mit allen dazugehörigen Bestandteilen. Einige Tage daranf wurde er von einem Sicherheitsorgane angehalten und beanständet, daß er an seinem Rade keine sichtbare Bremse angebracht habe. Unser Sportslollege erklärte nun dem Wachmanne, daß am Hinterrade seiner Maschine ein sogenannter Frei uns mit „ Naben - Jnnenbremse" angebracht sei, womit er imstande ist, im schnellsten Tempo ans die Strecke von zwei Metern das Rad zum Stillstände zu bringen. Trotzdem wurde er ausgeschrieben und zu einer Geldstrafe von 10 Kronen verurteilt. Er rekurierte gegen dieses Straferkenntnis an die Behörde zweiter Instanz und wurde von dieser mit der Begründung sreigesprochen, daß sein Fahrrad mit einer rasch und sicher wirkenden Bremse versehen und somit der Vorschrift des Z 2 der Statthalterei - Verordnung Genüge getan sei. Die prinzipielle Frage für Radfahrer, welche „Freilauf mit Naben - Jnnenbremse " oder sonst eine „ dem Auge nicht sichtbare Bremse " an ihren Rädern besitzen, ist nun endgültig gelöst. Freilauf allein genügt nicht. Z 3. Bei Fahrten vom Eintritte der Dunkelheit an bis zum Hellen Morgen muß jedes Fahr rad mit einem Hellen, in der Richtung der Fahrt leuchtenden, weißem Lichte versehen sein. Die Verwendung von färbigen Lichtern U verboten. Hiezu wäre zu bemerken, däß eine bestimmte Stunde Hinsicht ich „ des Eintrittes der Dunkelheit " nicht festgesetzt ist.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 14. März 1903, S. 21, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/7188-zur-einhaltung-der-radfahrverordnung-und-einem-rekursionsfall-1903).

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