Zur beginnenden RadfahrZeit. „Vom Eise befreit sind Strom und Bäche" und überall wickelt sich in diesen Tagen das holde Frühlingsprogramm ab, das Goethe in dieses herrlichen Versen des „ Spaziergangs vor dem Tor " besang. Bon Sonntag zu Sonntag vermögen wir das Ziel unserer Ausflüge weiter hinauszulegen, denn die Landstraßen und Feldwege verlieren allmählich ihre Bodenlosigkeit. Nun Wendel sich die Sorgfalt manches Naturfreundes wieder dem Dinge zu, das den ganzen langen Winter hindurch verhüllt in einer Ecke stand: dem Fahrrade. Der Putzfleck, die Ölkanne und die Pumpe verrichten ihr Werk und bald harrt es, blinkend und instand gesetzt des Tages der erstell Ausfahrt. Doch die „ heilige Ordnung, die segensreiche" hat dem Radfahrer gewisse Gesetze vorgeschrieben, durch deren Kenntnis und gewissenhafte Erfüllung er sich erst das Anrecht erwirbt, all des Schönen teilhaftig zu werden, das ihm der Frühling neu erschließt. Es seien nun einzelne Paragraphe der neuen Statthalterei - Verordnung vom 17. Mai 1902,. welche ganz besonders von den Sportkameraden zu beachten sind, angeführt und besprochen: 8 2. „ An jedem Fahrrade muß eine rasch und sicher wirkende Bremse und eine leicht zu handhabende lauttönende Signalglocke angebracht sein. Die Verwendung von anderen Signalvorrichtungen als Signalglocke, wie Pfeifen oder Huppen ist verboten. Hinsichtlich dieses Paragraphen teile ich den Sportskollegen betreffend der Bremse folgenden mir bekannt gewordenen, und gewiß interessanten Fall mit: Ein Herr kaufte sich in einem hiesigen Fahrradgeschäft ein neues Rad mit allen dazugehörigen Bestandteilen. Einige Tage daranf wurde er von einem Sicherheitsorgane angehalten und beanständet, daß er an seinem Rade keine sichtbare Bremse angebracht habe. Unser Sportslollege erklärte nun dem Wachmanne, daß am Hinterrade seiner Maschine ein sogenannter Frei uns mit „ Naben - Jnnenbremse" angebracht sei, womit er imstande ist, im schnellsten Tempo ans die Strecke von zwei Metern das Rad zum Stillstände zu bringen. Trotzdem wurde er ausgeschrieben und zu einer Geldstrafe von 10 Kronen verurteilt. Er rekurierte gegen dieses Straferkenntnis an die Behörde zweiter Instanz und wurde von dieser mit der Begründung sreigesprochen, daß sein Fahrrad mit einer rasch und sicher wirkenden Bremse versehen und somit der Vorschrift des Z 2 der Statthalterei - Verordnung Genüge getan sei. Die prinzipielle Frage für Radfahrer, welche „Freilauf mit Naben - Jnnenbremse " oder sonst eine „ dem Auge nicht sichtbare Bremse " an ihren Rädern besitzen, ist nun endgültig gelöst. Freilauf allein genügt nicht. Z 3. Bei Fahrten vom Eintritte der Dunkelheit an bis zum Hellen Morgen muß jedes Fahr rad mit einem Hellen, in der Richtung der Fahrt leuchtenden, weißem Lichte versehen sein. Die Verwendung von färbigen Lichtern U verboten. Hiezu wäre zu bemerken, däß eine bestimmte Stunde Hinsicht ich „ des Eintrittes der Dunkelheit " nicht festgesetzt ist.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 14. März 1903, S. 21, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/7188-zur-einhaltung-der-radfahrverordnung-und-einem-rekursionsfall-1903).
Seite 11. Die österreichis chen Strafanstalten. (Fortsetzung.) Für die Arbeit in den Betriebsanffalten kommen drei Betriebsformen in Betracht, die man mit den Namen Regie, Entreprise und Akkordfyflem bezeichnet. Bei dem …
Settel?. Zur Frage der Eisenbahnverbindung nach Reutte und Südwest -Deutschland. Irr dieser Richtung kommen zwei Linien in Betracht, nämlich 1. die aus dem Jnntale direkte über den Fern führende, 2. jene, welche von der …
(Verschönerungsverein Ehrwald.) Ans Ehrwald wi ^ d uns geschrieben: Tank dem freundlichen Entgegenkommen der k. k. Behörden ist der neue Verschönerungsverein Ehrwald, über dessen Gründungsgeschichte wir schon berichteten …
(Elektrischer Betrieb auf der Arlberg bahn.) ' Das Eisenbahnministerium hat, wie das „ Eisenbahnblatt " berichtet, soeben an die größeren österreichischen Elektrizitätsgesellschaften, welche sich mit dem Bau elektrischer …
Grundlegende Richtung (Blattlinie):
Wissenschaftlich-historische Dokumentation und digitale Erschließung gemeinfreier historischer Pressetexte aus dem Raum des historischen Tirols.
1. Grundsatz: Die Nutzung von chronik.fontes.at ist ohne Registrierung möglich. Es werden keine Werbe- oder Analyse-Tracker und keine Marketing-Cookies eingesetzt.
2. Server-Betrieb: Beim Aufruf der Website werden technisch notwendige Verbindungsdaten (IP-Adresse, Zeitpunkt, angeforderte Ressource) kurzzeitig auf unserem europäischen Server (Hetzner Online GmbH, Deutschland) zur Betriebssicherheit verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
3. Externe Faksimile-Einbindung (IIIF): Beim Öffnen der Original-Zeitungsseite lädt Ihr Browser Bildkacheln direkt vom IIIF-Bildserver der Österreichischen Nationalbibliothek (iiif.onb.ac.at) bzw. verweist auf die Universitäts- und Landesbibliothek Tirol.
4. Betroffenenrechte: Auskunfts- und Löschungsanfragen richten Sie jederzeit formlos an die im Impressum genannte Kontaktadresse.
Historische Zeitungstexte: Sämtliche wiedergegebenen Originalartikel entstammen historischen Zeitungsausgaben des 19. und frühen 20. Jahrhunderts (insbesondere den Innsbrucker Nachrichten, 1854–1913) und sind urheberrechtlich gemeinfrei.
Digitalisate & OCR-Grundlage: Die digitalen Faksimiles und Volltextgrundlagen basieren auf den Beständen der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol (ULB Tirol) sowie von ANNO – AustriaN Newspapers Online (Österreichische Nationalbibliothek).
Die Tiroler Zeitungschronik bewahrt den authentischen Wortlaut und die historische Rechtschreibung der Originalquellen vor und nach der II. Orthographischen Konferenz von 1901.
Um die historischen Spaltentexte digital zugänglich zu machen, erhält jeder Originalartikel redaktionell eine Hauptüberschrift im zeitgenössischen Chronikstil des 19. Jahrhunderts sowie eine moderne Dachzeile zur raschen thematischen Orientierung.
Bitte zitieren Sie stets die zugrunde liegende historische Originalausgabe mit Erscheinungsdatum und Seitenzahl, ergänzt um den Permalink der Chronik:
Innsbrucker Nachrichten, [Datum], S. [Seitenzahl], digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/#artikel=[ID]).
Sie haben einen OCR-Lesefehler im historischen Fraktursatz entdeckt oder möchten auf einen bemerkenswerten Zeitungsbericht hinweisen?
Schreiben Sie uns gerne an redaktion@fontes.at unter Angabe des Erscheinungsdatums oder des Artikel-Direktlinks (#artikel=...).
✎ Korrektur-ModusKlicke in jede Überschrift oder Transkriptions-Zeile (Enter = nächste Zeile, Shift+Enter = Zeile teilen)
Gesammelt: 0 Artikel|
Gesammelte Änderungen in Tabelle article_edits
Diese Korrekturen sind in der Zwischen-Tabelle gespeichert. Mit Klick auf „Jetzt in Live-DB schreiben“ werden sie atomar in chronik_events_live.db samt Volltextindex übernommen.