Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
NEUE REGELN FÜR DIE BÜRGERSCHULE

Neue Erlässe und Verordnungen zur Reform der Bürgerschule kundgemacht

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 4. August 1903 · Seite 10 · #Volks- und Bürgerschulen
Seite 9. Die Reform der Bürgerschule. In der Zeit vorn 21. bis 23. März d. I. wurde bekanntlich eine Enquete unter Zuziehung vorr Schulmännern und Experten aus allen Teilen des Reiches abgehalten, welche sich mit den auf die Reform der Bürgerschule abzielenden Fragen befaßte und zu diesen Bestrebungen, soweit sie sich ohne grundsätzliche Änderung des Reichsvolksschnlgesetzes verwirklichen lassen, Stellung zu nehmen hatte. Die Nummer des „ Verordnungsblattes des Ministeriums für Kültus uud Unterricht " v. 1. d. M. enthält nunmehr mehrere Erlässe und eine Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht, welche das vorläufige Ergebnis jener Enqueteberatungen und jene Neuerungen enthalten, zu denen sich die Unterrichtsverwaltung schon gegenwärtig veranlaßt sieht. Weitere Maßnahmen in Absicht auf die Ausbildung und Fortbildung der Bürgerschullehrerschaft, ferner wegen Verbesserung der Lehrpläne der Bürgerschulen nach den gemachten Erfahrungen sowie wegen Herausgabe einer neuen Schul und Unlerrichtsordnung stehen — dem Vernehmen nach — in baldiger Aussicht. Die jetzt kundgemachten Erlässe beziehen sich auf Neuerungen im Unterrichtsbetriebe an der bestehenden dreiklassigen Bürgerschule; die Verordnung und der diese zum Teile erläuternde Begleiterlaß an die Landesstellen hat den Anschluß eines einjährigen Lehrkurses an die Bürgerschule für die der Schule entwachsene Jugend zum Gegenstände. Der erste der erwähnten Erlässe trifft neue Bestimmungen betreffs der Aufnahme in die Bürgerschule, gestattet in Anlehnung an die in Böhmen bereits bestehende gleichartige Praxis die Vornahme einer Ausnahmsprüfung unter gewissen Voraussetzungen uud die Zurückweisung solcher Schüler, welche wegen allzu vorgeschrittenen Lebensalters die Bürgerschule kein volles Jahr mehr besuchen uud demnach auch deren Lehrziel, eine über die allgemeine Volksschule hinausgehende Bildung, unmöglich mehr erreichen können. Die weitergehenden Forderungen der Bürgerschullehrerschaft — Gestattung einer allgemeinen Ausnahmsprüfung, Einräumung des Rechtes, Schüler, welche in der Bürgerschule nicht befriedigen, an die allgemeine Volksschule zurückzuversetzen — wurden seitens der Unterrichtsverwaltung für unrealisierbar erachtet. Gegen das Rückverweisungsrecht hat sich übrigens die überwiegende Mehrheit der Enqueteteilnehmer ausgesprochen. Der zweite Erlaß betrifft das Zeugniswesen an den Bürgerschulen, dessen Einrichtungen denen der Untermittelschulen näher gebracht werden sollen.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 4. August 1903, S. 10, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/7289-neue-erlaesse-und-verordnungen-zur-reform-der-buergerschule-1903).

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