Neue Bestimmungen zum bürgerlichen Gesetzbuchs. Von Dr. Emil An oll. III?) DienstverLrag. Auch der Dienstvertrag erhält durch die Novelle bedeutende Ergänzungen und Verschärfungen; es sind aber die Bestimmungen so ins Kleinste gehend, daß hier der Raum, wie die Möglichkeit einer auch nur ungefähren Besprechung fehlt. Höchstens so viel kann im allgemeinen gesagt werden, daß wohl sämtliche Vorschriften entsprechend dem sozialistischen Geist unserer neueren Gesetzgebung zugunsten des Angestellten formuliert sind, während die Tienstgeber mit den Pflichten allein gesegnet sind. Obwohl oft beide Teile ganz verschiedene Interessen und Notwendigkeiten bezüglich der Kündigungsfrist haben, diktiert das Gesetz kurzwegs, daß die Kündigungsfrist für beide Teile dieselbe sein muß; wurden dennoch ungleiche Fristen verabredet, so hat für Leide die längere zu gelten, U. s. w. Im Falle des Konkurses des Arbeitsgebers kann der Bedienstete sofort innerhalb »einer Woche vom Tage der ' Konkurseröffnung ohne Kündigung gehen, was der Gläubigerschaft mitunter große Verlegenheit bereiten wird, während diese selbst natürlich alle Fristen hübsch einhalten muß. Nach der Kündigung hat der Dienstgeüer jeine „ angemessene Zeit " ( die selbstredend nie ausgiebig genug bemessen sein wird) zum Aufsuchen eines anderen ' Dienstplatzes Zu gewähren. Dafür aber steht ihm gegen den vorzeitig davongelaufenen, öder wegen groben Verschuldens vorzeitig entlassenen Bediensteten ein pa- *) Siehe gestrige Nummer der „ Innsbrucker Nachrichten ". p serener Anspruch auf Schadenersatz zu, der in Wirklichkeit natürlich keinen Heller wert ist. Zu bemerken ist, daß die Dienstverhältnisse, die nach der Dienstbobenordnung zu beurteilen sind, ferner der Staat und die staatlichen Anstalten durch diese neuen Bestimmungen nicht berührt werden. IV. Väterliche Gewalt und Vormundschaft. Auch hier sind wertvolle Neuerungen zu begrüßen, die durch die großartige Tätigkeit des Jugendfürsorgeveveines eilt wohl vorbereitetes Feld finden werden. Das kommende Gesetz ordnet zum Beispiel an, daß in jedem Falle, wo der Vater das eheliche Kind vernachlässigt oder einen bedenklichen Lebenswandel führt, das Vormuudschaftsgericht alles Zweckdienliche zum Schutze des Kindes und seines Vermögens veranlassen kann, sei es durch Abnahme des Kindes, oder durch Austragung einer
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 29. August 1908, S. 1, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/8441-neue-bestimmungen-zum-buergerlichen-gesetzbuch-dienstverhaeltnisse-1908).
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