Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
GERICHT HÄLT APOTHEKENNEUERUNG FÜR ZULÄSSIG

Gerichtliche Klärung um die Verleihung einer Apothekenkonzeßion

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 5. Jänner 1909 · Seite 19 · #Apotheken
Gerichtszeitung. (Eine wichtige Entscheidung über die Verleihung von Apothekerkonz ession e n.) Der Verwaltungsgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung ohne Anordnung einer Hauptverhandlung eine wichtige Entscheidung über die von Apothekern gegen die Errichtung von neuen Apo- Lheken eingebrachten Beschwerden gefällt. Ost wird von der Bevölkerung und von der Behörde die Errichtung einer neuen Apotheke verlangt, von den anrainenden Apothekern aber gegen diese Neuerrichtung Einspruch erhoben, wozu ihnen nach dem neuen Apothekergesetze das Recht zusteht. Im vorliegenden Falle hatten sowohl die Statthalterei als auch das Ministerium des Innern einen solchen Einspruch eines Wiener Apothekers zurückgewiesen. In der gegen diese Enffcheidung eingebrachten Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, daß die Existenzsähigkeit seiner Apotheke durch die Neuerrichtung einer anderen Apotheke gefährdet worden sei und daß das Ministerium die Konzession nicht verleihen durste, weil sich alle Faktoren, welche nach dem neuen Apothekergesetze einzuvernehmen sind, gegen die Neuerung ausgesprochen hätten und well selbst die vom Ministerium gepflogenen anderweitigen Erhebungen ein anderes Resultat nicht ergeben hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun die Beschwerde ohne gründung hervorgehoben: Da das Gesetz bestimmte Kriterien, nach welchen die Rückwirkung einer solchen Neuerrichtung aus die Existenzfähigkeit anderer Apotheken zu beurteilen käme, nicht aufftellt, Hai es zweifellos den mit der Verleihung solcher Konzessionen betrauten Behörden, also den Landesstellen und im Rekurse dem Ministerium des Innern zur Pflicht gemacht, zu prüfen und nach ihrem aus der Kenntnis der Lokalverhaltnisse geschöpften Ermessen zu beurtellen, ob eine Gefährdung der Exiftenzsähigkeit anderer Apotheken im Sinne des § 10 des Gesetzes eintreten würde oder nicht. Me im Gesetze vorgesehene Einvernehmung der autonomen Lokalverwaltungen und der Standesvertretungen schließt das Recht und die Pflicht der zur Entscheidung berufenen Behörde, welche eben im Falle eines Rekurses die Rekursbehörde ist, nicht ans, trotz der ablehnenden Äußerung der einvernommenen Faktoren die Konzession zu erteilen, wenn sie auf Grund ihrer Beurteilung
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 5. Jänner 1909, S. 19, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/8509-gerichtliche-klaerung-um-die-verleihung-einer-apothekenkonzession-1909).

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