Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
200 WOCHEN FÜR DIE RENTE

Neuregelung der Invaliditäts- und Altersrenten sowie Hinterbliebenenversicherung mit Wartezeiten und Beitragsbedingungen

Gegenstand der in diesem Hauptstücke geregelten Versicherung ist die Gewährung von Renten für den Fall der Invalidität und des Alters, sowie von Kapitalsbeiträgen zugunsten der Hinterbliebenen. Zur Erlangung des Anspruches auf eine Invaliden oder Altersrente oder auf die den Hinterbliebenen gebührenden Kapitalsbeiträge ist außer dem Nachweise der sonst hiefür festgesetzten Bedingungen die Leistung von Beiträgen auf Grund eines in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Hauptstückes bestehenden Versicherungsverhältnisses sowie die Zurücklegung einer Wartezeit erforderlich. Die Wartezeit beträgt^ a) bei einer Invalidenrente 200 Beitragswvchen; b) bei der Altersrente für unselbständig Erwerbstätige 30 Jahre, für selbständig Erwerbstätige 200 Beitragswochen, wobei jedoch mindestens 100 Beitragswochen auf die Versicherung als selbständig Erwerbstätige innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antritt der Rente entfallen müssen; c) hinsichtlich, der Versicherung von Kapitalsbeiträgen zugunsten der Hinterbliebenen 40 Bei- ^ragswochen. Bei Berechnung der für die Wartezeit maßgebenden Beitragswochen ist di « gesamte auf unselbständige oder selbständige ErwerLstätigkeit entfallende Beitragszeit in Anrechnung zu bringen. Auf Invalidenrente haben die unselbstständig ertverbstätigen Versicherten, ferner solche selbständig erwerbstätige Versicherte Anspruch, deren Berufstätigkeit als Selbständige zeitweilig durch unselbständige Erwerbstätrgkeit unterbrq chen wird, sofern in den letzten zwei Jahren, i vom Zeitpunkte der Geltendmachung des Anspru^ ches zurückgerechnet, mindestens 26 Wochen auf. unselbständige Erwerbstätigkeit entfielen. Als invalid ist derjenige anzusehen, welcher infolge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen voraussichtlich, dauernd nicht imstande ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit, die ihm unter billiger Berücksichtigung feiner Ausbildung und serwes bisherigen Berufes zugemntet werden kann, ein Drittel desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durchs Arbeit zu verdienen pflegen. Auf Invalidenrente hat derjenige keinen Anspruch, welche die. Invalidität vorsätzlich, oder bei Begehung eines * strafgerichtlich festgestellten Verbrechens tzerbeigeführt hat. Das Ausmaß der Invalidenrente hängt von, der Dauer und dem Ausmaße der Beitrags -, leistung ab. Dsie Invalidenrente besteht aus einem Grundbetrage und einem Sdeigerungsbetrage.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 4. Februar 1909, S. 18, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/8521-neuregelung-der-invaliditaets-und-altersrenten-sowie-1909).

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