November, sondern erst am 30. 'Dezember statt. ' (Von unserer Nervenkliuik.) Unter dieser Spitzmarke berichteten wir vorgestern über einen Fall an unserer Nerveinklinik ( die Transferierung einer Frau von dieser Klinik nach Hall), der, so wie er von ihrem Gatten dargestellt wurde, Befremden ervegen mußte. Daß die Beschwerden desselben nicht gegen den Vorstand der Klinik Herrn Prof. Dr. Mayer gerichtet sein konnten, davon waren wir von vornherein überzeugt. Denn, wer die Verhältnisse kennt, vzciß, daß Herr Prof. Mayer allen Patienten die humanste Behandlung angedeihen läßt, für alle gleich besorgt ist und auch deren Angehörigen jederzeit bereitwilligst entgegenkommt. Aber ntan mußte annehmen, daß an einer anderen Stelle ein Verschulden vorliegt. Nun haben wir über den Vorfall von kompetenter Seite Aufklärungen erhalten, wonach sich die Sache doch anders und zwar folgendermaßen verhält: Die Frau, um die es sich handelt, war von Anfang an als geisteskrank an die Klinik u. zw. auf die p s y ch i a t r i s ch e K l i n i k, nicht auf die Nervenkliuik ausgenommen worden. Bei - Geisteskranken, deren Zustand dies gestattet, zumal, wenn es sich um eine voraussichtlich längere Krankheitsdauer handelt, kann die Transferierung nach Hall unvermeidlich werden, wenn bei den engen Ramnverhältnissen und der beschränkten Bettenzahl der Klinik dringende und unabweisliche Neuaufnahmen Platz erfordern. Im allgemeinen wird von Seite der Klinik alles darangesetzt, die Angehörigen rechtzeitig mtb vorher von solchen Transferierungen zu verständigen, unter Umständen bei Innsbruckern durch eigene Absendung eines Boten. In dein vorliegenden Falle war dies aber aus Gründen der Entfernung unmöglich; daher kam dem Gatten erst die nachträgliche Verständigung auf dem Wege der Gemeinde zu. Daß dem Gatten der Kranken das Besuchen seiner Frau als nicht empfehlenswert bezeichnet wurde, hängt einfach mit der bekannten Tatsache zusammen, daß bei gewissen Formen von Geisteskrankheit die Berührung mit der Außenwelt nicht selten eine Verschlimmerung herberführt. ' Es ist in solchen Fällen selbstverständliche ärztliche Pflicht, den Besuch durch Angehörige zu widerraten. Aus dieser Darlegung der Verhältnisse geht hervor, daß an der Klinik nicht unkorrekt vorgegangen worden ist, daß an ihr aber allerdings ein sehr bedeutender Übelstand vorhanden ist, an dem jedoch nicht der Leiter der Anstalt und auch nicht die Ärzte schuld sind, sondern, wie einer der letzteren auf eine ziemlich erregte Anfrage des Gatten der eingangs erwähnten Frau bemerkte: Der Staat.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 29. November 1909, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/8660-klarstellung-zu-transfer-einer-geisteskranke-patientin-von-der-1909).
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