Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
TABAKTRAFIKEN MIT STRENGEN PAUSEN

Neue Verordnung über den Ladenschluss in Tabaktrafiken

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 14. Mai 1910 · Seite 4 · #Arbeitszeit
Heller ( 5 Pfennig) mehr beizulegen. (Der Ladenschluß in den Tabakverschleißgeschäften.) Das k.?. Finanzministerium hat bezüglich des Ladenschlusses in den Tabakverschleißgeschäften eine Verordnung erlassen, die u. a. folgendes bestimmt: Mn Dcvbaktrafiken, welche den Verkauf von Tabaksorten selbständig, das heißt als Hauptgeschäft betreiben, ist der Verschleißbetrieb von o Uhr morgens bis 9 Uhr abends nach Belieben der Trafikanten, jedoch mit der Einschränkung gestattet, daß die ununterbrochene Verkaufszeit keinesfalls weniger als 12 Stunden betragen darf. Beginn und Ende der Verschkleißzeit sind der Verschleißbehörde anzuzeiyen, welcher lediglich die Überwachung der Dauer und Stunden des Ladenschlusses obliegt. Die Bestimmungen Mer den Verschleiß von Nebenartikeln in den selbständigen Tabaktrafiken an Sonntagen haben auch an Wochentagen in der Weise Geltung, daß der Verkauf von anderen Nebenartikeln, als ärarischen Wertzeichen, Rauchrequisiten und Zeitungen, während der Verschleißzeit nur solange gestattet ist, als der Vertrieb derartiger Artikel nach den Vorschriften über die Danet der Arbeitszeit und den Ladenschluß in Handelsgewerben und verwandten Geschäftsbetrieben zulässig ist. Me Gewährung einer mindestens llstündigen ununterbrochenen Ruhezeit und einer mindestens Istündigen Mittagspause an die Hilfsarbeiter ist den selbständigen Tabaktrafiken unter der Bedingung gestattet, daß hiedurch die anstandslose und ununterbrochene Ausübung des Verschleißbetriebes während der zulässigen Verfchleißzeit nicht gefährdet wird. An Markttagen und bei feierlichen Veranstaltungen kann die Verschleißzeit, wenn diese Gelegenheiten nuf einen Wochentag fallen, durch die Verschleißbehörde verlängert werden und ist eine Verschiebung des Ladenschlusses in solchen Fällen bis längstens 10 Uhr abends zulässig. Für einzelne Trafiken in Kurorten während der Saisotl, dann in Ausstellungen und Vergnügungs - Etablissements, auf Bahnhöfen u. s. w. kann die Verschleißbehörde je nach den Umständen die Beschränkungen des Ladenschlusses dauernd oder fallweise ausheben.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 14. Mai 1910, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/8728-neue-verordnung-ueber-den-ladenschluss-in-tabaktrafiken-1910).

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