Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
GESUND ODER GEFÄHRICH? ZWEI MEINUNGEN, KEIN ENDE

Urteil im Fall um angeblich krankhaftes Rindfleisch: Angeklagter freigesprochen, aber zu Strafe verurteilt

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 26. Oktober 1912 · Seite 19
Aussage des Knechtes darstellt. Das Fleisch sei wohl minderer Qualität und sehr mager, keineswegs aber gesundheitsschädlich oder verdorben gewesen. Er habe das Fleisch vom Stadttierarzte beschauen lassen und hatte keinen Anstand dabei gehabt. Auch sei es nicht richtig, daß die Kuh am Abend geschlachtet worden sei und daß er Haut und Zunge erhalten habe. Er habe vielmehr nur Kröll aus Gefälligkeit einen Dienst erwiesen. Die beiden Schweine seien nicht rotlauffrank gewesen. Das erste sei laut Vorschrift vor und nach der Schlachtung ordnungsgemäß beschaut worden, beim zweiten sei dies allerdings erst nachträglich geschehen. Diese Rechtfertigung Hubers deckte sich auch mit jener Krölls und den Aussagen der einvernommenen Zeugen, mit Ausnahme des Knechtes, der Grund haben dürfte, unbekannten Aufenthaltes zu sein. Interessant sind die Gutachten der beiden Sachverständigen Obertierarzt Kofler und Dr. Molitoris, da sie in den wichtigsten Punkten auseinandergehen. Das Gutachten des Obertierarztes besagt: Es ist außer jedem Zweifel, daß die besagte Kuh an Tuberkulose erkrankt war, auch wenn man sich nur an die Wahrnehmungen Hubers halten wollte, der als Metzgermeister eine tuberkulöse Kuh von einer gesunden unterscheiden können muß. Aber selbst unter der Annahme der Richtigkeit der Angaben des dem Angeklagten gehässigen Knechtes könnte man noch nicht behaupten, daß das Fleisch verdorben, gesundheitsschädlich, oder ungenießbar gewesen sei. Besonders vom nationalökonomischen Standpunkte aus müsse er behaupten, daß bei den heutigen Fleischpreisen nicht allzuftrenge dareingegangen werden dürfe. Solange die Tuberkulose noch nicht die Muskeln ergriffen habe, könne das Fleisch nach Entfernung der erkrankten Teile unter Anwendung der nötigen Vorsicht z. B. starkes Sieden genossen werden. Das Fleisch sei ja nicht als Primaqualität, sondern als minderwärtig, keinesfalls aber unter der erwähnten Voraussetzung als gesundheitsschädlich oder verdorben zu bezeichnen. So z. B. werde in der Innsbrucker Freibank häufig mit seiner Erlaubnis Fleisch von erkrankten Tieren, bei denen die Tuberkulose noch nicht generalisiert ist, verkauft. Bezüglich der Schweine lasse sich jetzt auf Grund der mangelhaften Angaben nicht mehr feststellen, ob " diese tatsächlich rotlauffrank waren. Wollte man aber selbst dies annehmen, so sei das Fleisch trotzdem nicht als schädlich oder verdorben zu bezeichnen. Dse Erfahrung lehre, daß durch den Genuß derartigen Fleisches der Krankheitskeim auf den Menschen nicht übertragen werde. Das Gutachten des D > r. Molitoris deckt sich nun damit keinesfalls. Vom Standpunkte des Arztes aus sei, wie Dr. MolitorA bemerkte, der Genuß von Fleisch eines tuberkulösen Rindes, außer es hätte eine gründliche, mikroskopische Untersuchung stattgefunden, unbedingt zu verurteilen. Er würde im vorliegenden Falle das Fleisch der Kuh, auch ' nur die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten Huber angenommen, als gesundheitsschädlich und verdorben ansehen müsse. Auch die Übertragung von Rotlauf auf den Menschen bei Genuß von Schweinefleisch sei möglich, und schon dagewesen, wenn es auch nicht alle Tage vorkomme. Mit Rücksicht auf die differierenden Gutachten beantragte der Staatsanwalt die Vernehmung eines dritten Sachverständigen, in der Person des Prof. Dr. Lode. Dem Anträge wurde je - > doch keine Folge gegeben. Nach längerer Beratung verkündete der Gerichtshof das Urteil, nach welchem Kröll vollinhaltlich freigespochen wurde, während Huber lediglich wegen Übertretung gegen die Gesundheit nach! 8 369 St. - G. schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 20 Kronen, im Uneinbriinglichkeitsfalle zu 2 Tagen Arrest und zum Verfall des aus dem Verkaufe des zweiten Schweines erzielten Erlöses von 36 Kronen. In der Urteilsbegründung heißt es, daß sich das Gericht von der Glaubwürdigkeit des Kronzeugen nicht zu überzeugen vermochte, besonders da er Grund haben mochte, die Anzeige zu veranlassen und dies auch in beinahe zynischer Weise auch offen eingestand. Da so dem Gericht nicht die Möglichkeit gegeben war, den Zeugen selbst zu hören, so fehlt jede Basis für die Anklage. Auch die Gutachten sind in der Luft schwebend und die Angaben der Angeklagten
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 26. Oktober 1912, S. 19, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/9124-urteil-im-fall-um-angeblich-krankhaftes-rindfleisch-angeklagter-1912).

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