Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
SCHIESSSTÄNDE MIT GESETZLICHER PFLEGE

Neues Gesetz zur Landsturmpflicht der Schießstände und Erweiterung ihrer Rechte

Weite 2. Nr. 81. NpttSvruirer ^ racyrrmrerr 'L onnerstag mi m APrU ITTiö. aus dem Referenten des Tiroler und Borarlberger Landesoberstschützenmeisteramtes mit beratender Stimme. In dem neuen Gesetz soll ausdrücklich die Landsturmpflicht der Schießstände festgelegt werden, uüd da ist ein kleiner Rückblick auf das Schießstandswesen überhaupt sicher von Interesse. Das Schießstandswesen, von jeher zur Ergänzung und Förderung der Landesverteidigung bestimmt, ist seit seinem mehr als 500jährigen Bestände der Verteidigung des Vaterlandes gewidmet und fein Endzweck war schon in der von Erzherzog Ferdinand Karl bestätigten „ Ordnung der Schitzenmaister und Pixenschitzen " vom 14. November 1652, mit welcher auch die Stelle des „ Obristen Schitzenmaisters " geschaffen wurde, dann in der von Kaiser Karl VI. mit 3. August 1736 erlassenen „ Ordnung für gesambte Schieß- Mnde in Tirol " besonders betont und auch später gesetzlich festgelegt. In dem genehmigten Gesetzentwürfe ist das Schießstandswesen als „ selbständiges Institut ohne militärische Eingliederung " bezeichnet und die k. k. Schießstände gelten als landsturmpslichtige Körperschaften. Dadurch wird ein früher durch Jahrhunderte bestandener Zustand neuerdings in gesetzliche Formen gekleidet. Eine Folge davon ist die Berechtigung zum korporativen Ausrücken, der Anspruchs auf die Schützengaben des eigenen Schießstandes und auf die Beste der kaiserlichen Fest und Freischießen, das Tragen der bei der Truppe erworbenen Schützenauszeichnungen, der Anspruch auf das Ehrenzeichen für 25 -, beziehungsweise 40jährige Mitgliedschaft bei der landsturmpflichtigen Körperschaft. Die Schießstände Innsbruck und Bregenz führen den Titel „ k. k. Landeshauptschiehstand ". Die übrigen heißen „ k. k. Hauptschießstände " ( politische Bezirke), „ k. k. Bezirksschießstände ' " ( Gerichtsbezirk) und ,,t k. Gemeindeschießständ e ". Die neu zu errichtenden Jungschützeuschulen sind mit Rücksicht auf die Waffenübungsbegünstigungen von besonderem Werte. Bei den Pflichten der Mitglieder der Schießstände ist die Zahl der jährlichen Schießübungen von drei auf vier und die hiebei abzugebende Schußzahl von 30 auf zusammen 60 Schüsse erhöht worden, was mit Rücksicht auf die neuen Gewehre begründet ist. Mit den erhöhten Pflichten werden somit auch vermehrte Rechte erworben, indem außer den bisherigen Rechten auch der Anspruch auf die Begünstigung bezüglich! der Wasfenübungen, wodurch es jedem Landesschützen durch Erfüllung seiner Standesschützenpflicht ermöglicht wird, die Befreiung von der vorletzten ( dritten) unh letzten ( vierten) Wafseuüjbung
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 10. April 1913, S. 3, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/9244-neues-gesetz-zur-landsturmpflicht-der-schiessstaende-und-1913).

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