Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
HUNDSEUCHEN-ALARM MIT STRIKTEM MAUL

Verordnung zur Bekämpfung der Hundswuth in Innsbruck und Umgebung

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 3. April 1878 · Seite 4
(Kundmachung.) Aus Anlaß der weiteren Ausbreitung der Hundswuth hat die k. k. Statthalterei mit h. Erlasse vom 1. April d. IS., Z. 5417, bis auf weiteren hohen Widerruf für den Seuchebezirk, nämlich den Stadtbezirk Innsbruck und die Gemeindebezirke von Hötting, Willen, Amras, Pradl und Mühlau folgendes zu verordnen befunden: 1. Alle Hunde aus Häusern, in welchen bereits Wuthfälle vorgekommen sind, müssen entweder sofort erschlagen oder durch 6 Wochen auf Kosten ihrer Eigenthümer in der Kontumaz - Anstalt in Beobachtung gehalten werden. 2. Das Mitnehmen von Hunden in öffentlichen Lokalitäten ( Gast und Kaffeehäuser, Kausgewölbe rc.) hat unter der Verantwortlichkeit der betreffenden Geschäftsinhaber zu unterbleiben. 3. Das Erscheinen der Hunde auf den Straßen und öffentl. Anlagen der Stadt und in denOrtschaften ist durch passende und gut vergitterte Maulkörbe, sowie durch das Führen der Hunde an der Leine gefahrlos zu halten. Alle Hunde, welche ohne Leine herumlaufen oder mit einem schlecht konstruirten Maulkorbe versehen sind, werden eingefangen. 4. Jene eingefangenen Hunde find als herrenlos anzusehen und zu vertilgen, welche nicht innerhalb der Frist von 24 Stunden von Seite ihrer Eigenthümer reklamirt werden. 5. Notorisch bissige Hunde müssen in die Kette gelegt, die mit wuthverdächtigen Krankheits - Erscheinungen aber ohne Verzug in behördliche Beobachtung gegeben werden. Die Anzeigepflicht tritt auch beiHunden und anderenHausthieren ein, welche von einem wüthenden oder wuthverdächtigenThiere gebissen wurden oder mit einem solchen sonstwie inBerührung gekommen find. 6. Ueber alle jene Hunde, welche seit lO. Februar d. Js. von Parteien aus Innsbruck oder den Gemeinden Wilten, Hötting, Amras, Pradl und Mühlau in eine andere Gemeinde verkauft oder in Pflege gegeben worden sind, muß binnen 48 Stunden nach erfolgter Verlautbarung dieser Kundmachung dem Stadtmagistrate, respective der k. k. Bezirkshauptmannschaft hier die Anzeige gemacht werden. 7.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 3. April 1878, S. 4, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/3891-verordnung-zur-bekaempfung-der-hundswuth-in-innsbruck-und-umgebung-1878).

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