Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
PNEUMATISCHE REINIGUNG OHNE ALLE

Reorganisirung der Latrinenreinigung und Kostenauftheilung zwischen Hausherrn und Landwirthen

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 13. Jänner 1880 · Seite 6
Hierauf berichtet Gem. - R. Dr. Pfaundler über die Reorganifirung der Latrinenreinigung. Man habe auf Grundlage der bisherigen Versuche mit dem angeschafften Park Berechnungen vorgenommen. Darnach betragen die Auslagen per Tag und Kessel 60 kr., was eine Summe von 600 fl. jährlich ausmache. Um aber sicher zu gehen und Eventualitäten vorzubeugen, scheine es geboten, 70 kr. per Kesse: zu rechnen. Nach eingehenden Erwägungen habe das Komit ^ beschlossen, die Kosten zwischen den Interessenten d. h. dem Hausherrn und dem den Dünger kaufenden Landwirth in der Art zu vertheilen, daß der Hausbesitzer 30 kr., der Landwirth 50 kr. für den Kessel zu bezahlen habe. Für den Oekonomen sei dieser Preis ein entschieden sehr billiger, da derselbe in den Srädten, in denen die pneumatische Reinigung besiehe, fast durchgehendS das Doppelte betrage. Da man jedoch bisher den genauen Rauminhalt sämmtlicher Latrinen des Stadtgebietes nicht genau zu ermitteln vermochte und die Berechnungen zwischen 7500 und - ' 2. 000 Kubik - Meter schwanken, es daher noch fraglich sei, ob man mit dem gegenwärtig im Besitze der Stadt befindlichen Park im Stande sein werde, innerhalb Jahresfrist alle Latrinen zu reinigen, beantrage das Komitö, für das erste Jahr, das ohnehin in jeder Hinsicht als Versuchs und Probejahr angesehen werden müsse, den Stadttheil jenseits des Jnn ' s und die Kohlstadt von der pneumatischen Reinigung auszuschließen und dieselbe für dies Jahr auf die innere Stadt zu beschränken. Der Referent verliest sodann den Entwurf des Statuts, daß in drei Theile zerfällt und in 11 Paragraphen das Reinigungswesen regelt, ß 1 und 2 bestimmen, daß vom 1. Februar ds. Js. an die Latrinen - Reinigung innerhalb des inneren Stadtgebietes ausschließlich auf pneumatischem Wege geschehen dürfe unter Verbot des bisherigen Verfahrens. Zugleich wird die Durchfuhr anderen, als völlig geschlossenen Düngerbehälter durch die Stadt verboten. § 3 erklärt, daß die Stadt durch ihre Angestellten die Reinigung gegen festgesetzte Entlohnung übernehme. Nach § 4 haben Hausbesitzer die gewünschte
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 13. Jänner 1880, S. 6, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/4113-reorganisirung-der-latrinenreinigung-und-kostenauftheilung-zwischen-1880).

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