Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
HONORARREGELN MIT NACHTSCHLAG

Honorarvorschriften für Aerzte in Innsbruck und Umgebung festgelegt

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 20. November 1888 · Seite 6
Museums - Kanzlei). (Uebrr die Honorirung der Aerzte) in Innsbruck und seinen Bororten finden wir im Anhänge zur „ Standesordnung " für die Mitglieder der Sektion „Innsbruck " des Vereines der Aerzte Deutschtirols folgende Bestimmungen: I. Jede ärztliche Erörterung, Untersuchung und Behandlung — sei es in der Wohnung des Arztes oder des Kranken — ist dem Arzte zu vergüten, und bleibt eS Ausgabe eines jeden Arztes, seinen Forderungen bei solventen Patienten stets, selbst durch Benützung der zu Gebote stehenden Rechtsmittel, de« gehörigen Nachdruck zu geben ', sowie die nachstehend fixirten Minimaldeträge strikte einzuhalten. 2. Als ärztliche Visite gilt jeder Besuch außerhalb der Wohnung des Arztes, womit dieser einer an ihn ergangenen Aufforderung Folge geleistet hat, gleichviel ob er nun dabei eine ärztliche Verrichtung vorgenommen habe oder nicht. 3. Als Durchschnittsgebühr gilt für eine TageSvifite 1 fl. ( in besonders berücksichtigungSwüidizen Fallen kann bis zu 70 kr. berabgegangen werden), für eine Nachtvisite das Doppelte; für eine einfache Hausorcination 40 kr. Aerztliche Untersuchungen und Leistungen, welche eine besondere Fachkenntniß und Technik voraussetzcn ( Spezialisten), werden besonders berechnet. 4. Als Nachtvisiten gelten im Sommer ( d. h. vom 1. April bis 30. September) von 8 Uhr abends bis 7 Uhr früh, im Winter von 8 Uhr abends bis 8 Uhr früh. 5. Verlangt eine Partei, daß der Arzt feine Visite zu einer einseitig von ihr bestimmten Stmde mache, so ist auf die Vifitengebühr ein 50perzentiger Zuschlag zu machen. 6. Sind bei einer und derselben Visite mehrere Familienangehörige zu behandeln, so ist neben der Vifitentaxe für jeden weiteren Patienten die einfache HausordinationS - Gebühr zu rechnen» 7. Besuche arßerhalb des obgenannten Bezirkes berechnen sich für jede Stande verwendete Zeit mit dem Minimum von 2 fl. nebst den separat zu vergütenden Fahrgelegenheiten. 8. Die Honorirung von Consiliaroisiten, welche von der Partei verlangt werden, unterliegt der Vereinbarung der betheiligten Aerzte, doch soll nicht unter den Minimalbctrag von 5 fl. heruntergegangen werten. 9. Wird ein Consilium durch den behandelnden Arzt gewünscht, so srll nur der Confiliarus die erhöhten Minimal - Toxen berechnen. 10. Jedes stempelpflichtige ärztliche Zeugniß ist mit einer Mmimaltoxe von 1 fl. zu honoriren. II. Bestehende Kontrakte zwischen Aerzten einerseits, Gemeinden und Vereinen anderseits werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 20. November 1888, S. 6, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/5177-honorarvorschriften-fuer-aerzte-in-innsbruck-und-umgebung-festgelegt-1888).

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