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Tiroler Zeitungschronik
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Freispruch trotz erwiesener Schuld in Schwurgerichtssession aufgrund bejahter Eventualfrage

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 18. Mai 1897 · Seite 3 · #Ausgewählte Judikatur
Personalien. Beginn der Sitzung um 4 Uhr. (Bestätigter Freispruch.) In der ersten diesjährigen Schwurgerichtssession wurde bekanntlich am 8. März der 15 Jahre alte Franz Reitmayr aus Feuerbrunn in Niederösterreich, Handlungslehrling bei Marlin Tschurtschenthaler hier, von der Anklage des Diebstahls im Sinne der M 171, 173, 176 II e und 179 des St. - G., trotzdem die Schuld erwiesen war, sreigesprochen, weil die Geschwornen eine Eventualfrage auf unwiderstehlichen Zwang bejahten. Der Staatsanwalt meldete die Nichtigkeitsbeschwerde an, über welche am Samstag der Caffationshof in Wien unter Vorsitz des Hosrathes Dr. v. Pölser verhandelte. Der Generaladvocat Oberlandesgerichtsrath Dr. Lorenz hielt den Standpunkt der Staatsanwaltschaft aufrecht, wonach diese Frage unzulässig war, weil der damalige Angeklagte den unwiderstehlichen Zwang damit begründete, dass er, durch die Lectüre von Jndianergeschichten angeregt, den Plan fasste, nach Amerika auszuwandern und dort Abenteuer zu suchen. Dieser ihm gewissermaßen autosuggerierte Plan hatte auch die Diebstähle im Gefolge. Der Vertheidiger Reitmayer ' s, Dr. Max Anton Löw, bat in Hinweis auf die Urtheilsbegründung um Abweisung der Beschwerde. Der Oberste Gerichtshof erkannte auf Verwerfung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, weil es dem Ermessen des Verhandlungsleiters überlassen bleiben musste, zu entscheiden, ob nach dem Ergebnisse des Bewe. ' sverfahrens die Stellung der beanständeten Zusatzfrage, deren Bejahung strafausschließende Wirkung hat, am Platze sei.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 18. Mai 1897, S. 3, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6161-freispruch-trotz-erwiesener-schuld-in-schwurgerichtssession-1897).

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