Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
RAUCHFANGBUCH ODER ARREST

Erinnerung an Rauchfangkehrerbüchel-Verordnung des Magistrates von 1871

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 22. März 1897 · Seite 3
(Rauchfangkehrerbücheln) Da die Wahrnehmung gemacht wurde, dass viele Mielparteien nicht mit Rauchfangkehrerbücheln versehen sind, erscheint es nothwendig, die Verordnung des Stadtmagistrates vom 20. November 1871 in Erinnerung zu bringen, wonach jede Mietpartei verpflichtet ist, ein Rauchfangkehrerbüchl zu halten, in welches jede vorgenommene Reinigung der Kamine, Ofenröhren, Herde re. einzutragen ist. Auch wird im Interesse der Mietparteien aufmerksam gemacht, dass die Nichtbeachtung obiger Verordnung mit Geld und Arreststrafen geahndet wird.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 22. März 1897, S. 3, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6140-erinnerung-an-rauchfangkehrerbuechel-verordnung-des-magistrates-von-1897).

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