alle 6 Jahre einmal ( in der Regel) diesen Weg zu machen hat, um persönlich seinen Abgeordneten zu wählen. Und übrigens wird der Weg ja nicht kürzer, wenn beim indirecten System der Einödhöfler zur Wahlmännerwahl ins Dorf geht. Die Sammlung des obgedachten statistischen und topographischen Materials erscheint daher nachgerade als eine Spiegelfechterei, und ich werde wie im vorigen Jahre gegen diesen Antrag I stimmen. Anders verhält sich die Sache bezüglich des Antrages II in Absicht auf die Reform der L. - T. - Wahlordnung durch Erweiterung des Wahlrechts. Wie ich schon öfter erklärte, bin ich mit der Herabsetzung des Census und Ausdehnung des Wahlrechts principiell einverstanden; aber diesfalls sind allerdings Vorerhebungen erforderlich, da eine genaue Kenntnis der Bevölkerungsziffer in den einzelnen Bezirken und der Steuer- Verhältnisse nothwendig fällt. Insbesondere werden durch die im Zuge befindliche Durchführung der Steuer - Reform geänderte SteuerverhäHnisse eintreten, daher der Ausschuss vor Erhalt dieser Daten dem vorjährigen Landtags - Beschlüsse vom 5. März, einen bezüglichen Gesetzentwurf vorzulegen, allerdings nicht Nachkommen konnte. Zu meinem früheren Thema zurückkehrend, möchte ich noch Folgendes bemerken: Wenn ich die möglichst baldige Einführung der directen Wahlen anstrebe, so folge ich nicht bloß meiner eigenen Ueberzeugung, sondern thue als Abgeordneter von Innsbruck geradezu meine Pflicht. Erst vor kurzer Zeit hat eine große Versammlung von Wählern hier spontan die directen Wahlen neuerlich urgirt in einer einhelligen Resolution Es hat begreiflichen Unmuth erregt, dass in dem Reichsgesetze vom 14. Juni 1896 über die sogenannte 5. Curie die Landeshauptstadt Innsbruck mit den Landgemeinden zusammengeworfen und so genöthigt wurde, gleich den Landgemeinden mittelst Wahlmänner indirect zu wählen, wä wend Innsbruck nach der tirol. Landesordnung sonst immer das Recht der directen Wahl hatte. Da das Reichsgesetz vom 14. Juni 1896 es dem Landtage anheimgab, dises unmittelbare Wahlsystem sowohl in den Städten wie in den Landgemeinden einzuführen, so wünscht man in Innsbruck eben, dass die Sache mcht verschleppt, sondern thunlichst bald ins Werk gesetzt werde. Ich halte daher meinen vorjährigen Antrag aufrecht, welcher lautet: Der Landtag wolle sich für die Einführung der directen Wahlen principiell aussprechen und den Landesausschuss beauftragen, nach dieser Directive einen Gesetzentwurf für die nächste Session vorzubereiten " Hiemit wäre wenigstens ein Schritt nach vorwärts gethan. Dieser Beschluss bedürfe nicht einer qualificierten Majorität gemäß § 53 L - W. - O. Erst seinerzeit, wenn der fragliche Gesetzentwurf auf der Tagesordnung stünde, tritt ß 53 in Anwendung. Nun, meine Herren! lassen Sie mich zu Gunsten des directen Systems noch einiges erwähnen. Auch in anderen Landtagen ist der Ruf nach directen Wahlen laut geworden. Erst am 23. v. M. hat im oberösterreichischen Landtage zu Linz der Abg. Ebenhoch in seinem Wahlreformberichte beantragt, dass alle Landgemeinden Oberösterreichs mit mehr als 250 Einwohnern Wahlorte sein und die Wähler direct wählen sollen. In Niederösterreich sind die directen Wahlen bereits gesetzlich eingeführt. Und im Reichsrathe wurde schon im Jahre 1891 der directe Wahlmodus sowohl von den deutschen als czechischen Abgeordneten beantragt und auch die Eonservativen erhoben
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 21. Februar 1898, S. 2, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6274-fuer-directe-wahlen-in-tirol-ein-abgeordneter-tritt-fuer-reform-ein-1898).
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