Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. J m Jahre 1892 ist in Österreich das Gesetz über die Entschädigung von schuldlos Vernr- .teilten geschaffen und damit ein wichtiger Schritt auf dem Gebiete der modernen Rechtspflege getan worden. Deutschland ist unseren Spuren gefolgt und hat im Jahre 1898 die Entschädigung unschuldig Verurteilter durch ein Neichsgesetz sestgelegt. Nun ist das deutsche Reich aber auf der Bahn zur Gutmachung angetanen Unrechtes noch einen Schritt weitergegangen, nämlich auch denen, die schuldlos eine Untersuchungshaft erlitten haben, eine Entschädigung zukommen zu lassen. Die betreffende Vorlage, welche geeignet ist, das Interesse aller .Freunde humaner Rechtspflege in hohen! Maße in Anspruch zu nehmen, ist nämlich kürzlich dem deutschen Bundesrate zugegangeu und nun nach der in dieser Körperschaft erzielten Übereinstimmung dem deutschen Reichstage unterbreitet worden. Mit dieser Vorlage ist ein totaler Bruch mit veralteten Anschauungen vollzogen — mit jenen, die davon ausgingen, es gebe gleich einer allgemeinen Wehrpflicht auch eine allgemeine Haftpflicht, und jeder Staatsbürger sei gleichsam verpflichtet zur Ermittlung der Wahrheit und im Dienste der Rechtspflege seine Freiheit dem Gerichte Zur Verfügung zu stellen. Diese Theorie knüpft direkt an die Grundsätze des alten Jnquisitionsprozesses an. In diesen galt der Mensch nur als - Objekt und Werkzeug der Justiz, ohne eine selbständige Rechtsstellung dieser gegenüber. Der Moderne Rechtsstaat hat aber dem Staatsbürger seine rechtliche Stellung auch der Justiz gegenüber eingeräumt, und daraus ' folgt, daß er dieser als vollberechtigte Rechtspersönlichkeit gegenübersteht und sür jede Kränkung seines Rechtes volle Genugtuung begehren kann. Tie Verwirklichung dieses an sich recht klaren Grundsatzes ist aber schwierig und auch bei der jetzigen deutschen Vorlage tritt dies in zahlreichen Bedenken und Ausnahmen zutage. Der Entwurf setzt z. B. von den Personen, welche Entschädigung sür unschuldig erlittene Untersuchungshaft verlangen „ können ", zunächst voraus, daß sie entweder im Strafverfahren freigesprochen oder durch Beschluß des ( Berichtes außer Verfolgung gesetzt sind.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 5. Februar 1904, S. 1, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/7406-deutscher-reichstag-plant-entschaedigung-fuer-unschuldig-in-1904).
(Die Advokaten Nordtirols.) Am Schlüsse des Jahres 1903 waren in der Liste der nordtirolischen Advokatenkammer eingetragen: Mit dem Amtssitze in Innsbruck 28, in Hält 3, in Schwaz 3, irr Nattenberg 2, in Fügen 1, in Kufs …
(Überfüllte Gefängnisse.) Gestern gegen 10 Uhr vormittag wurde eine aus 20 Köpfen bestehende Siräflingsabteilung unter Gendarmeriebedeckung zum Bahnhofe eskortiert. Sie konnten wegen Raummangel im hiesigen Gefangenhause …
Michael Erscheinung. Für die unschuldig Verurteilten. Während das Abgeordnetenhaus seine Zeit mit den ödesten Dingen vertrödelt, hat sich das H e rr e n h a u s ' am Freitag einer Anregung des Präsidenten des Reichsgeric …
(Noch immer überfüllte Gefängnisse.) Die Kerke ^ ellen unseres umfangreichen Gefangenhauses sind noch immer so dicht bevölkert, daß neue Sträflinge in andere Gefangenhäuser abgehoben werden müssen, wie dies gestern wiede …
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