Aus Stadt und Land. (In der k. u. k. Jnfanteriekadettenschule in Innsbruck) gelangen mit Beginn des Schuljahres 1904/05 ungefähr 30 Plätze im 1. Jahrgange zur Besetzung. Eine Aufnahme M den 4. Jahrgang ist unzulässig. Die Bedingungen für die Ausnahme sind: 1. Die österreichische, resp. ungarische Staatsbürgerschaft. 2. Die körperliche Eignung für die Militär- Erziehung. 3. Die erforderlichen Vorkenntnisse, selbe werden durch Schulzeugnisse über die absolvierten vier Unterklassen einer Mittelschule, Realschule oder Gymnasium mit mindestens „ genügendem " Gesamterfolge und durch eine Aufnahmsprüfung mit ebenfalls mindestens „ genügendem " Erfolge nachgewiesen. Ungenügende Noten aus Latein und Griechisch werden nicht berücksichtigt. Absolventen der mit Verordnung des k. k. Ministers für Kultus und Unterricht vom 26. Juni 1903, Z. 22. 503, errichteten, mit Bürgerschulen verbundenen einjährigen Lehrkurse werden probeweise zur Aufnahmsprüsung für den 1. Jahrgang zugelassen, wenn sie einen solchen Lehrkurs, an welchem die deutsche und die französische Sprache, dann die Algebra obligate Unterrichts gegenstände sind, mit mindestens „befriedigendem " ( gutem) Erfolge absolviert Hatzen. 4. Ein befriedigendes sittliches Betragen, y. Ein Minimalalter von 14 und nicht überschrittenem 17. Lebensjahr. 6. Der rechtzeitige Erlag des Schulgeldes, und zwar für Angehörige der Wehrmacht, d. i. für aktive Offiziere, Militärbeamte, Unteroffiziere, ferner für Personen des Ruhe uNd Jnvalidenstandes 24 Kronen jährlich; für Angehörige von Offizieren Und Militärbeamten in der Reserve, resp. nichtpktiven Standes und im Verhältnisse der Evipenz der Landwehr, Offizieren und Militärbeamten a. D., von Hof und Zivilstaatsbeiamten und Bediensteten 160 Kronen jährlich: für die Söhne der übrigen Staatsbürger 800 Kronen jährlich. Schulgelderlag geschieht halbjährig im Vorhinein, doch kann auch die monatliche Zahlung gestattet werden. Mittellosen Aspiranten mit sehr guten Schulzeugnissen wird, wenn sie die Aufnahmsprüsung mit „ sehr gutem " Erfolg ablegen, insolange das Schulgeld auf 24 Kronen ermäßigt, als sie in der Kadettenschule den „ sehr guten " Erfolg betbehalten. Um diese Begünstigung haben die Angehörigen nach erfolgter Aufnahme beim Schulkommando anzusuchen. Sonstige Schulgeldermäßigungell finden nach dem Semestralabschlusse bei üachgewiesener Mittellosigkeit unter der Bedingung statt, daß der Zögling mindestens „ sehr Hute " Konduite und „ guten " Gesamterfolg aufweist. Der Erlag eines Kostgeldes wird nicht gefordert. Die Kadettenschulen bestehen ans vier Jahrgängen und haben die Bestimmung, die Zöglinge für den Truppendienst im
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 2. Juli 1904, S. 3, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/7510-aufnahmebedingungen-und-schulgeld-der-k-u-k-1904).
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