Die Verteidigung in Strafsachen. Forensische Ruch und Überschau. Von Hofrat Prof. Dr. F. L e n t n e r. Von den vorübergehenden Errungenschaften des Jahres 1848 und der vom Oberland es gerichtsrate Josef von Wurth meisterhaft verfaßten 'Strafprozeßordnung vym 17. Jänner 1850, worin die Trennung der Funktionen des Anklägers, des Verteidigers und Richters strenge durch geführt und das Oeschwornengerrcht vorgesehen war, abgesehen, st die regelmäßige gesetzliche Beiziehung eines Verteidigers in Strafsachen erst mit der Strafprozeßordnung vom 20. Juli 1853 bei uns eine feststehende Justizeinrichtung geworden. Erst seit dieser Zeit besteht die gleichmäßige und ununterbrochene Übung, daß nach Zusammenfassung der Ergebnisse des Beweisverfahrens seitens des Anklägers der Verteidiger das Wort erhält. Im Grunde genommen war damals die Rede, welche nunmehr der Gerichtshof zu hören bekam, eine ziemlich überflüssige Sache. War doch die Schuld des Angeklagten durch eilt weitwendiges Vorverfahren anscheinend hinlänglich geläutert und geklärt. Da war die Voruntersuchung gewesen; diese hatte zu dem Beschlüsse geführt, gegen den Angeklagten die Spezialuntersuchnng einzuleiten, dann war kollegialiter der Anklagebeschluß gefaßt worden, und wenn in der Schlußverhandlung wirklich noch Neues hervorgekommen war, hatte ja die „ Staatsbehörde " vermöge des strengen Legalitätsprinzipes darauf Bedacht zu nehmen. Was hatte also der Herr Verteidiger Zu sagen? Nur wenig; tatsächlich sagte er nicht viel und ließ es in zweifelhaften Füllen bei der Bitte bewendenden Angeklagten wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel frei zu sprechen, was bis zum Jahre 1867 zulässig war. Somit traten in dieser friedsamen Epoche des Verteidigertums forensische Zwischenfälle fast gar nicht hervor. Konflikte zwischen Staatsanwalt und Verteidiger, Verteidiger und Vorsitzenden waren äußerst selten, und wurden, wenn sie vorkamen, ohne Wortentziehung und Ordnungsstrafen rasch beigelegt. Günstig wirkte dabei der Umstand, daß in der Mehrzahl der Fälle die Verteidiger dem Stande der Advokaturskonzipienten angehörten, und da damals die Advokaten ernannt wurden, ein Advokaturskandidat gute Gründe hatte, sich beim Richterstande nicht mißliebig zu machen. Allerdings erschienen ab und zu auch ansehnliche Advokaten am Verteidigertische,
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 8. November 1906, S. 2, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/8077-entwicklung-der-verteidigerrolle-in-strafsachen-seit-1853-1906).
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