Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
TODSCHLÄGE UND GELDSTRAFEN

Zur Frage der Todesstrafe und der Rolle von Geständnis sowie vorangegangenen Strafen im Strafverfahren

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 13. Juni 1906 · Seite 2 · #Strafrecht
daß sie ohne Rücksicht auf mildernde Umstände unbedingt ausgesprochen wird, sondern daß dem Richter hie Möglichkeit geboten sei, auch in Fällen Lodeswürdiger Verbrechen auf eilte mildere Strafe zu erkennen. Mancher wird sich noch der Bestimmung unserer alten Strafprozeßordnung vom Jahre 1853 erinnern, wonach ein Angeklagter, wenn nicht die einwandfreien Aussagen zweier unmittelbarer TaLzeugen Vorlagen, nicht zum Tode verurteilt werden konnte, wenn er seine Tat nicht eingestand. Das war freilich unlogisch, daß der Geständige den Tod erlitt, während der leugnende Schuldige mit dem Leben davonkam. Um diesen Widerspruch nicht allzu grell hervortreten zu lassen, zeigten sich, die Gerichte geneigt, dort, wo Geständnis und Widerruf zusammentrafen, der Schwäche des früheren Geständnisses womöglich Rechnung zu tragen und kein Todesurteil zu fällen. Allein, statt fortan auch! bei den Geständigen von der Todesstrafe abzusehen, setzte man sich bei dem Leugnenden über etwaige Zweifel hinweg, in solcherweise die Verantwortung auf sich nehmend, lieber einen Schuldlosen hinzurichten, als einem Schuldigen das Leben zu schenken. Um aus diesem Dilemma herauszukommen, wurde nicht nur die Anrufung der Begnadigung seitens der Gerichte nahezu die Regel, man griff auch, zu jeder Handhabe, welche der Formalismus der Prozeßordnung zur Umgehung der Todesstrafe bieten mochte, dies um so bereitwilliger, als die Wahrsprüche der Geschworenen in einigermaßen zweifelhaften Fällen gegen die Todesstrafe aussielen. Nach § 50 des Strafgesetzes findet bei der Todes und lebenslangen schweren Kerkerstrafe keine Verschärfung statt, mit der Maßgabe, daß bei letzterer als Ersatz für die in Wegfall gekommene Anhaltung in Eisen eine Strafschärfung allerdings einzutreten habe. Nach der Vorschrift des Z 265 der Strafprozeßordnung darf aus Todesstrafe nicht erkannt werden, wenn der zu Verurteilende wegen einest mit dem Kapitalverbrechen konkurrierenden Deliktes, sei es auch nur wegen einer Übertretung, bestraft wurde, somit ein Strafübel erlitten hat; darunter versteht die Praxis jede Gerichtsstrafe, mit Ausnahme der Disziplinarstrafen, nicht nur die Freiheitsstrafe, auch, den Verweis und die Geldstrafe, auch Auslandsstrafen, wenn die Handlung nach Hierlands geltendem Strafgesetz ein Verbrechen, Vergehen oder eine Übertretung darstellt. Zum Verfahren beim Hervorkommen einer neuen, schon zur Zeit eines früheren Strafprozesses vorhandenen, aber nicht bekannt gewesenen strafbaren Handlung ist das sonst zuständige Gericht, nicht aber jenes berufen, welches die frühere Verhandlung durchgeführt hat. Daß dem ganzen Vorgänge etwas Spitzfindiges, dem Rechtsbewußtfein der Bevölkerung wenig Einleuchtendes anhafte, ist nicht zu verkennen. Ein abgefeimter Spitzbube, dem es glückt, längere Zeit unentdeckt zu bleiben, kann da unschwer seinen Hals aus der Schlinge ziehen, wenn er wegen eines noch so geringfügigen Deliktes auch nur wenige Stunden Arrest abgesessen hat. Manche Strafrechtslehrer, insbesondere Hofrat Prof. Lammasch ( Grundriß des Strafrechtes - 1002, Seite 51), meinen denn auch, es sei rechtsirrtümlich aus 8 50 des Strafgesetzes auch die Konsequenz abzuleiten, daß der eines Kapitalverbrechens Schuldige dadurch, daß er nach dessen Begehung eine, wenn auch noch so geringfügige Strafe wegen eines anderen Deliktes verbüßt hat, von der Verhäng ung der Todesstrafe befreit werde. Denn 8 50 St. - G. - B. wollte bloß die innere Verschärfung der Todesstrafe, wie sie früher durch. Ausstellung am Pranger, Aussetzung des zum Tode Verurteilten behufs Abschreckung und Warnung anderer übliche war, für nicht statthaft erklärt haben, und das Verbot der Verschärfung der Todesstrafe habe längst schon seinen eigentlichen Sinn verloren. Indessen hält der Kassationshof fest an der Grundausfassung des Schöpfers unserer Strafprozeßordnung, Julius Glaser, daß bei allen Wandlungen, welche bei der strafprozessualen Behandlung eines Falles Vorkommen können, die Grundsätze des materiellen Strafgesetzes über die Behandlung zusammentreffender Delikte keine Umbiegung erfahren können. Darnach konnte auch der Raubmörder an Thomas Reid, Arnold S i p p e l, von dem Schwurgerichts- Hose zu Feldkirch nicht
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 13. Juni 1906, S. 2, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/7997-zur-frage-der-todesstrafe-und-der-rolle-von-gestaendnis-sowie-1906).

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