Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
FISCHEREIRECHT ENDLICH GESCHLOSSEN

Neuer Entwurf des tirolischen Fischereigesetzes mit Grundbuch-Eintragungspflicht und Fischereirat

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 27. Oktober 1910 · Seite 2 · #Fischereigesetz
standen bei der Verfassung des Entwurfes zur Verfügung. Es wurde auch! das jüngst, vor zwei Jahren, erflossene Fischereigesetz für das ' Königreich Bayern, dessen fischereiliche Verhältnisse in seinem südlichen Teile jenen Tirols ähnlich sind und wo die Fischwirtschaft sich eines großen Aufschwunges erfreut, einer eingehenden Durchsicht unterzogen und daraus die erfreuliche Überzeugung gewonnen, daß dieses so schwierige Material von unseren Landesgesetzen, insbesondere aber von dem niederösterreichischen und dem beinahe gleichlautenden vorarlbergischen in einer für die Fischwirtschaft ganz hervorragenden, zweckentsprechenden Weise und erschöpfend behandelt wurde, soweit dies bei dem Umstande, als der Fischerei gegenüber den anderen Arten der Wasserbenützung, sei es zu landwirtschaftlichen, sei es zu industriellen Zwecken, der letzte Rang gebührt, überhaupt möglich ist. Dieses Gesetz nun, das im Laufe seines 20jührigen Bestandes die wohltätigsten Folgen für die Fischereiwirtschaft gezeitigt hat und dem das Land Niederösterreich, seinen schönen Fischbestand dankt, hat bei der Verfassung des tirolischen Entwurfes zum Vorbilde gedient. Neu in dem vorliegenden Entwürfe ist nur die Bestimmung, nach, welcher zum Erwerbe eines Fischereirechtes dessen Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist und die Schaffung eines Fischereirates. Kistorrsche Grrtwickkrrrrg des Iischevei ^ echtes. Ts gibt wenige Rechte, welche in der wissenschaftlichen Behandlung in Österreich eine solche Vernachlässigung erfahren haben, als die sogenannten Ausschließlichen Aneignungsrechte und unter denselben das Fischereirecht. Nach altem deutschen Rechte war die Fischerei in schiffbaren Flüssen frei; in nicht schiffbaren war die Fischerei ein Ausfluß des vollen, sogenannten „ ersten " Eigentums an Grund und Boden, welcher von denselben bespült wird, angesehen. Die Fischerei war also mit dem Grundbesitze verbunden. In den Gemeinde - Gewässern stand das Fischereirecht den Gemeindegenossen zu. Als durch die fortschreitende Machtentwicklung der Herren, der Ministerialen, die zahlreichen landesfürstlichen Belehnungen von Edlen und Klöstern mit Gütern samt Zubehör: „ una cum campis, silvis, aquis aquarumque decu f ribus. piseationibus " die Einbeziehung von freiem Grundeigentum in das Band der Untertänigkeit immer mehr und mehr sich! ausbildeten, fielen auch die meisten Fischereirechte an die Dominien; das Fischereirecht wurde als sogenanntes Regal, als Hoheitsrecht des Landesherrn angesehen, wie das aus den verschiedenen Verleihungsnrkunden hervorgeht und in der Ferdinandeischen Bergordnung vom Jahre 1563 ausdrücklich ausgesprochen wird. Die ' Holzund Waldordnung vom Zähre 1685 spricht ausdrücklich aus, daß alle Wälder, Hölzer, Wässer und Bäche, keine ausgeschlossen, im oberen und unteren Inn und Wipptal samt den Zutälern, auch an allen anderen Orten, dem regierenden Herrn und Landesfürsten von landesfürstlicher Obrigkeit ' und Macht sein Eigen sind. In Südtirol erhielten sich jedoch viele sogenannte freie Fischereien, doch ' fanden sich auch dort einige mit Patrimonialgütern verbundene Fischereirechte. Neben diesen Fischereirechten des Äerars, der Ministerialen, der Klöster und Stifte, fanden sich auch einige als Privileg zu betrachtende Fischerrechte, so die der Schildhöfe in Passeier> bestimmter Hausbesitzer 4n Galsaun und Tisens. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts begann das Aerar zum Zwecke der Geldbeschaffung mit dem Verkaufe der Fischereien, welcher auch von der bayerischen Regierung (1813 Verkauf der Fernsten an den Gasthof „Drei Mohren " in Lermoos) und später von der k. k. Staatsgutes - Veräußerungs - Kommission fortgesetzt wurde und bis in die Mitte des vorigen Jahrhunderts dauerte. So wurde der Achensee an das Stift Fiecht, der obere Lech im Jahre 1826 an Private, Teilstrecken im Inn und Nebenflüssen ebenfalls an Private veräußert, so daß allmälig jene Fischereien, welche nicht zu Lehensgütern gehörten, in den Besitz <Nachdruck verv0ls,i. > Gneisenau.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 27. Oktober 1910, S. 2, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/8807-neuer-entwurf-des-tirolischen-fischereigesetzes-mit-grundbuch-1910).

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