Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
NEUE DIENSTVORSCHRIFTEN FÜR HEBAMMEN

Inkrafttreten der neuen Dienstesvorschriften für Hebammen am 1. October

Innsbrucker Nachrichten · Erscheinungsdatum: 18. September 1897 · Seite 3
(Dienstesvorschriften für Hebammen.) Am 1. October 1897 tritt die unter dem Titel: „Dienstesvorschriften für Hebammen " im Verlage der k. k. Hof und Staatsbuchdruckerei ausgegebene neue Dienstes - Jnstruction für Hebammen in Kraft und w rd die mit der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 4. Juni 1881 erlassene rrvidierte Hebammen Instruction nebst der zugehörigen Belehrung mit demselben Zeitpunkte außer Wirksamkeit gesetzt. Jede Hebamme,, welche die Befähigung und Berechtigung zur Aus Übung der Hebammenkunft in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern erworben hat kund daselbst ihren Beruf ^ ausüben will, hat sich mit einem Druckexemplar dieser Dienstesvorschriften zu versehen und sich genau nach den Bestimmungen derselben zu benehmen, i Für Hebammen, welche bisher nach den Bestim-; mungen der alten Hebammen - Instruction die: Praxis ausübten, wird der Zeitraum eines Jahres; als Uebergangsfrist gewährt, innerhalb welcher ■ sich dieselben die Bestimmungen der neuen Dien-! stesvorschriften für Hebammen vollkommen anzu-; eignen haben. Nach Ablauf der einjährigen Uebergangsfrist haben sich aber auch diese Hebammen in ihrer Praxis ausschließlich nach den neuen I Dienstvorschriften zu richten. Diese Bestimmungen,: welche theils fachtechnische Anweisungen für die Hebammenhilfe, theils Vorschriften über die persönlichen, sowie öffentlichen Verpflichtungen der Hebammen enthalten, haben auch allen zur Ausbildung der Hebammen und den zur Wahrnehj mung oder Überwachung ihrer Thätigkeit berufenen Organen zur Richtschnur zu dienen.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 18. September 1897, S. 3, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/6214-inkrafttreten-der-neuen-dienstesvorschriften-fuer-hebammen-am-1-1897).

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