Zeitgenössische Originalberichte aus Nord-, Ost-, Süd- und Welschtirol
Tiroler Zeitungschronik
WILTEN UNTER INNSBRUCKER BAUORDNUNG

Beschluss der Einverleibung der Gemeinde Wilten in die Stadt Innsbruck mit acht Vereinbarungen

Gemeindeausschußsitzung Mitten. ^Gestern nachmittag 4 Uhr fand im Gemeindehause zu Wilten unter den: Präsidium des Vorstehers Herrn Fritz Heigl eine öffentliche Sitzung des Gemeindeausschusses statt, welche ob des einzigen Punktes der Tagesordnung eine große Bedeutung sowohl für die Gemeinde selbst, als auch für die Stadt Innsbruck hatte, denn die Gemeindevertreter b ' schlossen über Sein und Nichtsein Ler Gemeinde Wüten. Ja diesem Sinne war auch die Begrüßungsansprache. des Herrn Vorstehers gehalten und der Ernst der Angelegenheit war sowohl aus dem vollzähligen Erscheinen des Ausschusses, als auch! aus den: Verlaufe der Verhandlungen ersichtlich. Auch eine außerordentliche Anzahl von Zuhörern hatte sich eingefunden. Der. Herr Vorsteher verwies auf den Aufschwung, welchen Wilten insbesondere seit Erbauung der Arlbergbahn genommen und aus die unbedingt notwendigen Bauten, welche in der Gemeinde erstehen müssen und die eine Erhöhung der Steuern in dem Maße zur Folge haben müßten, daß die Gemeinde die Stadt Innsbruck mit den Umlagen bald überflügeln dürfte. Er gab nun das Ergebnis der Verhandlungen kund, welche das Vereiuigungskomitee in vier Sitzungen feststellte, und auf deren Basis Willen der Stadt Innsbruck einverleibt werden soll. Der Vorsteher ersuchte, etwaige Einwendungen gleich nach - Verlesung der einzelnen Punkte vorzubringen. Die Vereinbarungen sind im Wortlaute: 1. Die Stadt Innsbruck wird bestrebt sein, allen Bürger:: ohne Unterschied des Stadtteiles, in welchem sie wohnen, nach Möglichkeit gerecht zu werden. 2. Bauordnung. Neu zu erbauende Objekte unterliegen der Innsbrucker Bauordnung, während sie für bereits bestehende Objekte mit möglichster Schonung anzuwenden ist. 3. Landwirtschaftliche Betriebe. Denselben werden jene Erleichterungen zugesicherr, welche die Ausrechterhaltnng derselben erheischt. 4. Heimarsrecht. Die in der Gemeinde Wilten vor der Einverleibung zngebrachte Aufenthaltsdauer wird bei Erlangung des Heimatsrechtes in Innsbruck voll eingerechnet. 5. Fleischhauer, Schlachthaus. Den Metzgern von Willen wird die Ausübung ihres Gewerbes an den bisherigen Stätten erlaubt. Mit dem Baue eines möglichst z. ntral gelegenen Schlach. tha: ges ist innerhalb der der Vereinigung folgenden drei Jahre zu beginnen. 6. Wasserversorgung. Den zur Zeit der Einverleibung bereits bestehenden und den innerhalb des ersten Jahres neu entstehenden Bauten samt dazugehörigen Grundstücken wird der Bezug von Wasser, gleichgültig welcher Herkunft, durch 20 Jahre von: Tage der Einverleibung an zu dem heutigen Wiltener Wasftrtarife gewährleistet, wenn der betreffende Eigentümer innerhalb des ersten Jahres eine anschlußfähige Wasserleitung hsrstellt. Der Wassermesser kann s i. ens der Besitzer entweder selbst bezahlt und eingehalten werden, oder es kann gegen Bezahlung von jährlich 10 Prozent der Anschafsnngskosten auf Verlangen der Besitzer der Wassermesser von der Stadtgemeinde beigestellt und eingehalten werden. Die Miendelsberger Jnteressentschast ist mit allen Rechten und Pflichten, wie sie die Gemeinde Wilten Zn übernehmen beschlossen hat, auch von der Stadrgemeinde Innsbruck zu übernehmen. 7. K änalisierun g. Dieselbe ist nach Maßgabe des Bedarfes in Wilten ohne weiteren Verzrig herzustellen. 8. Wein -, Branntwein -, Essig - Erzeuger bezw. Händ 1 er.
Quellenangabe & Zitierlink:
Innsbrucker Nachrichten, 13. Oktober 1903, S. 7, digital erschlossen in: Tiroler Zeitungschronik (https://chronik.fontes.at/tirol/artikel/7330-beschluss-der-einverleibung-der-gemeinde-wilten-in-die-stadt-1903).

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